24.12.2012 Verfahrensrecht

OGH: § 228 ZPO – zum Feststellungsinteresse

Bei einem Dauerrechtsverhältnis bejaht die Rsp das Feststellungsinteresse in Beziehung auf den Bestand und den Inhalt des Rechts ohne Rücksicht darauf, ob eine Leistungsklage auf aus dem Rechtsverhältnis fällig gewordene Leistungen möglich ist oder nicht; bei bereits beendeter Rechtsbeziehung wird das rechtliche Interesse nur anerkannt, wenn das begehrte Urteil auch noch für die gegenwärtige Rechtslage der Parteien von Bedeutung ist


Schlagworte: Feststellungsklage, rechtliches Interesse
Gesetze:

§ 228 ZPO

GZ 2 Ob 219/11m, 20.09.2012

 

OGH: Erfolgsvoraussetzung eines jeden Feststellungsbegehrens ist das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, bei dessen Mangel das Begehren mit Urteil abzuweisen ist. Das Feststellungsinteresse, dessen Mangel auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist, muss schon bei Einlangen der Klage, jedenfalls aber in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die mündliche Verhandlung über die Klage geschlossen wird. Der nachträgliche Fortfall des Feststellungsinteresses nach Klagseinbringung ist zu beachten.

 

Regelmäßig verneint wird das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann. Bei einem Dauerrechtsverhältnis, wie es auch durch den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung begründet wird, bejaht die Rsp allerdings das Feststellungsinteresse in Beziehung auf den Bestand und den Inhalt des Rechts ohne Rücksicht darauf, ob eine Leistungsklage auf aus dem Rechtsverhältnis fällig gewordene Leistungen möglich ist oder nicht. Entscheidend ist aber, dass das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen und einen künftigen Rechtsstreit zu vermeiden. Bei bereits beendeter Rechtsbeziehung wird das rechtliche Interesse nur anerkannt, wenn das begehrte Urteil auch noch für die gegenwärtige Rechtslage der Parteien von Bedeutung ist. Besonders in einem solchen Fall liegt es am Kläger, sein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung durch Geltendmachung konkreter Umstände zu behaupten und erforderlichenfalls auch zu beweisen.