OGH: Unterlassungsanspruch gem § 14 UWG – zur Frage, ob die Aufforderung zum Rechtsbruch und dessen Förderung auch dann unter § 1 UWG fällt, wenn noch kein Verstoß gegen die entsprechende Norm durch einen unmittelbaren Täter vorliegt
Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen; wer als Nachfrager Freiberufler zu Angeboten auffordert, die nur unter Rechtsbruch erfolgen können, kann nur dann als Anstifter haften, wenn der Nachfrager in Kenntnis von der Rechtswidrigkeit handelt
§ 1 UWG, § 14 UWG, § 34 UWG, § 7 VStG
GZ 4 Ob 117/12b, 10.07.2012
OGH: LuRsp legen den Begriff des „Störers“ im Lauterkeitsrecht weit aus. Störer ist nicht nur der unmittelbare Täter, sondern jeder, der daran mitwirkt, indem er durch eigenes Verhalten den (Lauterkeits-)Verstoß eines anderen - auch eines selbständig handelnden Dritten - fördert oder überhaupt erst möglich macht. Der Unterlassungsanspruch richtet sich demnach auch gegen denjenigen, der einen anderen zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten veranlasst, dieses fördert oder für sich ausnützt. Aus diesen Erwägungen wird die Haftung desjenigen bejaht, der - ohne selbst Täter zu sein - als Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich handelt.
Wer Anstifter (Bestimmungstäter) oder Gehilfe (Beitragstäter) ist, wird im UWG nicht definiert, obwohl diese Begriffe in § 34 Abs 1 UWG ausdrücklich erwähnt werden (und sich dort auf § 7 VStG beziehen: „Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“). Wegen der Verweisung in § 34 Abs 3 UWG sind diese Begriffe auch bei der Behandlung des Unterlassungsanspruchs zu verwenden.
Gehilfe eines Lauterkeitsverstoßes ist, wer den Täter bewusst fördert. Für die Haftung reicht eine bloß adäquate Verursachung nicht aus, auch der Gehilfe muss sich rechtswidrig verhalten. Er muss daher den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. Diese Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt.
Anstiftung liegt vor, wenn jemand einen anderen zur Begehung eines Lauterkeitsverstoßes bestimmt.
Der OGH hat schon ausgesprochen, dass das bewusste Verleiten eines anderen zum Vertragsbruch auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel sittenwidrig ist. Unter „Verleiten“ wird nicht nur die erfolgreiche Anstiftung im strafrechtlichen Sinn, sondern jedes bewusste Hinwirken darauf verstanden, dass der andere einen Vertragsbruch begeht, mag auch der Widerstand, den er dabei findet, noch so gering sein. Bei der Beurteilung kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an.
Anstiftung oder zumindest psychische Beihilfe ist etwa die Behauptung der Zulässigkeit einer bestimmten Handlung. Beihilfe liegt etwa vor, wenn ein Hersteller Händlern Materialien für deren unerlaubte Werbung zur Verfügung stellt, einen anderen im unzutreffenden Vertrauen auf die Zulässigkeit einer Maßnahme bestärkt oder es pflichtwidrig unterlässt, den Irrtum eines anderen über die Unrechtmäßigkeit einer Maßnahme aufzuklären.
Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. Wer als Nachfrager Freiberufler zu Angeboten auffordert, die nur unter Rechtsbruch erfolgen können, kann nur dann als Anstifter haften, wenn der Nachfrager in Kenntnis von der Rechtswidrigkeit handelt.
Der BGH hat einen auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch gegen einen Verleger grundsätzlich bejaht, sofern dieser durch Anbieten eines „Lexikons der Nahrungsmittel“ zwecks Weiterverkaufs in Apotheken die Apotheker zu einem Gesetzesverstoß aufgefordert haben sollte.
Im Regelfall darf ein Unternehmer darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner die gelieferte Ware oder die erbrachten Dienstleistungen nicht für rechtswidrige Zwecke verwenden wird. Daher ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, Nachforschungen darüber anzustellen, ob dies tatsächlich zutrifft oder nicht.