OGH: Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO
Der erste Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO begründet keinen neuen materiell-rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung, sondern setzt voraus, dass eine solche Verpflichtung bereits nach bürgerlichem Recht besteht; eine solche ist aber auch als Nebenpflicht nach der Übung des redlichen Verkehrs aus der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ableitbar
Art XLII EGZPO
GZ 1 Ob 17/12z, 22.06.2012
OGH: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. Grundsätzlich zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass der erste Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO keinen neuen materiell-rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung begründet, sondern voraussetzt, dass eine solche Verpflichtung bereits nach bürgerlichem Recht besteht. Eine solche ist aber auch als Nebenpflicht nach der Übung des redlichen Verkehrs aus der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ableitbar (RIS-Justiz RS0034986 [T5]; RS0037083 [für den Kaufvertrag]). Ob im vorliegenden Fall eine solche Nebenpflicht bestand, muss aber schon deshalb nicht näher geprüft werden, weil die Klägerin die Rechnungslegung über die von der Beklagten seit 5. 6. 2007 neu abgeschlossenen Versicherungsverträge begehrt. Für ein solches Begehren besteht aber in Anbetracht der einvernehmlichen Vertragsauflösung kein Raum. Dem Hauptbegehren der Klägerin kommt daher keine Berechtigung zu.