07.01.2013 Verfahrensrecht

OGH: Revisionsrekursbeantwortung im Verfahren nach der EO

Infolge der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO stehen der verpflichteten Partei für ihre zwar nicht unzulässige, aber nicht zweckentsprechende Revisionsrekursbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen wird, Kosten nicht zu


Schlagworte: Exekutionsrecht, Revisionsrekursbeantwortung, Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens, Kosten
Gesetze:

§ 78 EO, § 528 ZPO, § 521a ZPO, § 65 EO, § 74 EO.

GZ 3 Ob 176/12x, 14.11.2012

 

OGH: Infolge der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO stehen der verpflichteten Partei für ihre zwar nicht unzulässige, aber nicht zweckentsprechende Revisionsrekursbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen wird, Kosten nicht zu.