07.01.2013 Verfahrensrecht
OGH: Revisionsrekursbeantwortung im Verfahren nach der EO
Infolge der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO stehen der verpflichteten Partei für ihre zwar nicht unzulässige, aber nicht zweckentsprechende Revisionsrekursbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen wird, Kosten nicht zu
Schlagworte: Exekutionsrecht, Revisionsrekursbeantwortung, Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens, Kosten
Gesetze:
§ 78 EO, § 528 ZPO, § 521a ZPO, § 65 EO, § 74 EO.
GZ 3 Ob 176/12x, 14.11.2012
OGH: Infolge der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO stehen der verpflichteten Partei für ihre zwar nicht unzulässige, aber nicht zweckentsprechende Revisionsrekursbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen wird, Kosten nicht zu.