09.01.2013 Wirtschaftsrecht

VwGH: Nachsicht vom Gewerbeausschluss gem § 26 Abs 1 GewO – Prognose hinsichtlich Begehung einer weiteren Straftat

Die Nachsicht gem § 26 Abs 1 GewO ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht


Schlagworte: Gewerberecht, Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung, Straftat, Prognose
Gesetze:

§ 26 GewO, § 13 GewO

GZ 2012/04/0113, 25.09.2012

 

VwGH: Nach stRsp des VwGH ist die Nachsicht gem § 26 Abs 1 GewO erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen.

 

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde iSd genannten Rsp bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO sowohl auf die Eigenart der konkreten strafbaren Handlung (Vermögensdelikt) als auch auf das Persönlichkeitsbild des Bf abgestellt. Sie hat insbesondere auf die wiederholte Begehung derartiger Delikte und die Tendenz des Bf hingewiesen, bei finanzieller Bedrängnis zu derartigem kriminellen Handeln zu neigen, um ihre - für ihn negative - Prognose zu begründen. Den Zeitraum des Wohlverhaltens des Bf seit der letzten Straftat sah die belangte Behörde als zu kurz an, um die in § 26 Abs 1 GewO genannte Befürchtung nicht mehr als gegeben ansehen zu können, zumal noch nicht einmal die strafgerichtlich festgesetzte Probezeit von drei Jahren abgelaufen sei.

 

Diese Erwägungen sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht als unrichtig zu erkennen:

 

Die Beschwerde behauptet, dem bekämpften Bescheid sei keinerlei Begründung zu entnehmen, "auf welche Weise … die konkrete Gefahr besteht, dass der (Bf) im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eines Malers und Anstreichers … eine zumindest ähnliche Straftat wie die im Urteil des LG Salzburg vom 8.04.2010 ausgeführte begehen" könne. Dabei übersieht sie, dass die belangte Behörde aufgrund der Eigenart der gegenständlichen Straftat (Vermögensdelikt) und dem aus diesem Delikt sowie aus weiteren Straftaten zu erschließenden Persönlichkeitsbild des Bf nachvollziehbar dargelegt hat, warum die Befürchtung besteht, dass der Bf (insbesondere in Lebenssituationen, in denen er finanziell unter Druck steht) bei Ausübung des Gewerbes eine ähnliche Straftat (zu Lasten von Kunden, Lieferanten oder allfälligen Arbeitnehmern) begehen könnte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt die belangte Behörde auch keine bloßen Vermutungen an, wenn sie einen Zusammenhang zwischen der Straftat vom 5. Februar 2010 und einer "Spielsucht" des Bf bzw seiner "schwierigen finanziellen Lage" herstellt, wurden diese Umstände doch unbestritten als Milderungsgründe im Strafurteil herangezogen.