VwGH: Löschung nach dem DSG 2000 (hier: Löschungsbegehren iZm der Datenanwendung der Bundespolizeidirektion Wien "Allgemeine Protokolle der Bundespolizeidirektion Wien" ("PAD"))
Das öffentliche Interesse an der Wiederauffindbarkeit der Ermittlungsakten führt dazu, dass die Interessenabwägung des § 6 Abs 1 Z 5 DSG 2000 jedenfalls in einem zeitlichen Konnex zu den Ermittlungen gegen die Annahme der Löschungsverpflichtung spricht
§ 27 DSG 2000, § 6 DSG 2000, § 13 SPG
GZ 2008/17/0248, 24.10.2012
Der Bf wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, § 13 Abs 2 SPG als lex specialis erlaube hinsichtlich der "äußeren" Verfahrensdaten ua von kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren für Zwecke der Aktenverwaltung und der Verfahrensdokumentation auch die Verarbeitung sensibler Daten und die gem § 27 Abs 3 DSG durchzuführende Interessenabwägung spreche hinsichtlich der Dokumentationsdaten für die Bundespolizeidirektion Wien. Er vertritt die Auffassung, die (von der belangten Behörde nicht als zu löschend qualifizierten) Dokumentationsdaten würden nicht mehr benötigt und seien deshalb zu löschen gewesen.
VwGH: Wie der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 17. Februar 2010, 2009/17/0064, und vom 16. November 2011, 2011/17/0266, im Anschluss an das Erkenntnis des VfGH vom 16. Dezember 2009, B 298/09, ausgesprochen hat, führt das öffentliche Interesse an der Wiederauffindbarkeit der Ermittlungsakten dazu, dass die Interessenabwägung des § 6 Abs 1 Z 5 DSG 2000 jedenfalls in einem zeitlichen Konnex zu den Ermittlungen wie er auch im Beschwerdefall vorlag gegen die Annahme der Löschungsverpflichtung spricht.
Insofern sind die in Rede stehenden Daten, die in den Angaben im System PAD enthalten sind, als solche zu qualifizieren, die für den in der Rsp anerkannten Zweck noch benötigt werden.
Daraus ergibt sich, dass der Einschätzung der belangten Behörde, dass ein ausreichendes Dokumentationsinteresse an der Aufrechterhaltung der Eintragung des Straftatbestandes, dessentwegen die Vorerhebungen geführt wurden, im System "PAD" gegeben sei und die Interessenabwägung zu Gunsten der weiteren Speicherung des Datums spreche, gefolgt werden kann.