09.01.2013 Sicherheitsrecht

VwGH: § 27 DSG 2000 – Löschungsbegehrens iZm Kopienakt

Ein "Papierakt" kann nur dann als Datei iSd § 4 Z 6 DSG 2000 qualifiziert werden, wenn er ein Mindestmaß an "Organisationsgrad" iSe "Strukturierung" aufweist


Schlagworte: Datenschutzrecht, Löschungsbegehrens Datei, Papierakt, Mindestmaß an Organisationsgrad, Strukturierung
Gesetze:

§ 4 Z 6 DSG 2000, § 6 DSG 2000

GZ 2008/17/0248, 24.10.2012

 

Der Bf wendet sich gegen die Abweisung seiner Beschwerde hinsichtlich des Löschungsbegehrens bezüglich des Kopienaktes.

 

VwGH: Zu behördenüblichen "Papierakten" hat der VwGH mehrfach ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Löschung nur hinsichtlich einer Datei iSd § 4 Z 6 DSG 2000 geltend gemacht werden kann und ein "Papierakt" nur dann als solche Datei qualifiziert werden kann, wenn er ein Mindestmaß an "Organisationsgrad" iSe "Strukturierung" aufweist. Auch im vorliegenden Fall ist nichts hervorgekommen, was für eine derartige "Strukturierung" des gegenständlichen "Papierakts" spräche.

 

Das Löschungsbegehren des Bf bezieht sich insofern auf einen Papierakt, bei welchem es sich nicht um eine Datei iSd § 4 Z 6 DSG 2000 handelte. Das geltend gemachte Recht auf Löschung besteht daher insoweit auf dem Boden der gegebenen Rsp nicht.