14.01.2013 Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung von Schadenersatzforderungen im Fall einer aufgeschobenen Legalzession

Im Unterschied zur Legalzession nach § 332 ASVG kann der Zessionar im Fall einer aufgeschobenen Legalzession eine Forderung nur so erwerben, wie sie im Zeitpunkt der wirksamen Geltendmachung beim Geschädigten noch aufrecht besteht


Schlagworte: Zession, (aufgeschobene) Legalzession, Schadenersatzrecht, Verjährung
Gesetze:

§§ 1392 ff ABGB, §§ 1478 ff ABGB, § 332 ASVG, § 13 StPGG

GZ 8 Ob 126/11d, 24.10.2012

 

Am 17.4.1994 kam ein Kind schwer geschädigt zur Welt. Ursache war ein ärztlicher Kunstfehler während der Geburtshilfe im öffentlichen Krankenhaus der beklagten Stadt. Das klagende Bundesland hatte vom 1.2.1997 bis 30.6.2010 Pflegegeld bezahlt. Nach dem steiermärkischen Pflegegeldgesetz (StPGG) ging der Schadenersatzanspruch des Geschädigten im Ausmaß der Pflegegeldzahlungen auf das Land über (Legalzession). Das Land klagte diese Schadenersatzforderung ein. Es ergab sich die Frage, ob und welchen Einfluss die Legalzession auf die Verjährung hat.

 

OGH: Gem § 13 StPGG geht „der gesetzliche Anspruch“ eines Pflegegeldbeziehers gegen einen Dritten auf Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Anzeige an den Ersatzpflichtigen insoweit auf den Sozialhilfeträger über, als dieser Pflegegeld leistet oder zugesagt hat. Die ähnlich in zahlreichen landesgesetzlichen Normen im Bereich des Sozialhilferechts und des Jugendwohlfahrtsrechts vorgesehene, sog aufgeschobene Legalzession bewirkt, dass der Anspruch des geschädigten Leistungsempfängers gegen den Dritten im Umfang der vom Rechtsträger gewährten Unterstützung weder (durch Tilgung) erlischt, noch sofort selbsttätig auf den Rechtsträger übergeht, sondern bis zur Anzeige des Rechtsträgers an den Dritten als Forderung des Geschädigten aufrecht bleibt.

 

Im Unterschied zu § 332 ASVG, der von vornherein nicht beim Geschädigten, sondern nur beim leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger einen Anspruch entstehen lässt, kann der Zessionar einer aufgeschobenen Legalzession die Forderung nur so erwerben, wie sie im Zeitpunkt der wirksamen Geltendmachung beim Geschädigten noch aufrecht besteht. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass rechtsvernichtende Umstände wie Verjährung, Vergleich oder Verzicht auf Seiten des Leistungsempfängers bis zum Gläubigerwechsel auch gegenüber dem Legalzessionar wirken, auf den nicht mehr übergehen kann, als überhaupt vorhanden ist.

 

Anmerkung: In den nachfolgenden Absätzen führte der OGH aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB anwendbar war.