14.01.2013 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kostenersatzanspruch gem § 77 ASGG

Bei der Erstattung einzelner Kosten in der Krankenversicherung handelt es sich um keine wiederkehrende Leistung iSd § 77 Abs 2 ASGG


Schlagworte: Kostenersatzansprüche, Krankenversicherung, wiederkehrende Leistung
Gesetze:

§ 77 ASGG

GZ 10 ObS 104/12k, 23.10.2012

 

OGH: Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Der Kläger ist letztlich mit einem Betrag von 271,10 EUR durchgedrungen, sodass er nach dieser Gesetzesstelle Anspruch auf Ersatz seiner Verfahrenskosten in allen drei Instanzen auf der Basis dieses ersiegten Betrags hat. Bei der Erstattung einzelner Kosten in der Krankenversicherung handelt es sich um keine wiederkehrende Leistung iSd § 77 Abs 2 ASGG. Die beklagte Partei hat als Versicherungsträger iSd § 77 Abs 1 Z 1 ASGG die Kosten ihrer Revision ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.