OGH: Verbandsklage gem § 28 KSchG – Setzen einer angemessenen Leistungsfrist iSd § 409 Abs 2 ZPO bei Unterlassungsklagen?
Nach § 409 Abs 2 ZPO kann der Richter auch bei Unterlassungsklagen eine angemessene Leistungsfrist festlegen, wenn die Unterlassungspflicht die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt
§ 409 ZPO, § 28 KSchG
GZ 7 Ob 84/12x, 14.11.2012
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die genannten Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen.
Das Erstgericht erkannte im dargelegten Sinn, ohne eine Leistungsfrist festzusetzen.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Beklagten die Entscheidung dahin ab, dass es ihr die Verwendung der genannten oder sinngleicher Klauseln binnen vier Monaten verbot. Die Beklagte könne das Unterlassungsgebot nur dadurch befolgen, dass sie ihre AGB ändere. Dies rechtfertige eine Frist von vier Monaten schon im Hinblick auf den Umfang der notwendigen Änderungen.
OGH: Nach § 409 Abs 2 ZPO kann der Richter auch bei Unterlassungsklagen eine angemessene Leistungsfrist festlegen, wenn die Unterlassungspflicht die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte gem § 25 Abs 1 TKG aF und nF alle Änderungen ihrer AGB vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen hat. Schon daraus ergibt sich das Erfordernis einer Fristsetzung. Die vom Berufungsgericht festgesetzte Leistungsfrist von vier Monaten für das Verwenden der AGB ist sachgerecht.