VwGH: Bescheidunterfertigung "Für den Bezirkshauptmann - im Auftrag"
Die gewählte Form der Unterfertigung "Für den Bezirkshauptmann - im Auftrag" ist unbedenklich, dem Beisatz "im Auftrag" kommt jedenfalls keine Bedeutung in dem Sinn zu, dass es sich dabei um einen "Nicht-Bescheid" handelte oder, dass dieser Beisatz einen wesentlichen Verfahrensmangel begründete
§§ 56 ff AVG, § 18 AVG
GZ 2012/06/0143, 19.12.2012
Die Bf bringt vor, der erstinstanzliche Bescheid sei weder vom Bezirkshauptmann noch in seinem Namen gefertigt worden. Die Unterfertigung eines nicht approbationsbefugten Beamten lediglich "im Auftrag" ersetze nicht die ordnungsgemäße Fertigung des Bescheides, welche entweder "Der Bezirkshauptmann" oder, bei Approbationsbefugnis, "Für den Bezirkshauptmann" lauten müsste. Eine Approbationsbefugnis sei nicht aktenkundig gewesen, und selbst wenn sie bestünde und aktenkundig wäre, hätte die Fertigung "Der Bezirkshauptmann" oder "bei Approbationsbefugnis" "Für den Bezirkshauptmann" lauten müssen, nicht aber "im Auftrag". Die Voraussetzungen für eine Beauftragung seien mangels aktenkundiger Schriftform nicht ersichtlich. Selbst wenn aber eine solche Beauftragung tatsächlich aktenkundig wäre und die Beauftragung die Bescheiderlassung umfassen würde, würde es immer noch am Nachweis der Voraussetzungen gem § 7 Abs 2 des (Vorarlberger) Bezirksverwaltungsgesetzes fehlen, nämlich, dass ein zwingendes Erfordernis dafür vorliege. Auch die Fertigung des erstangefochtenen Bescheides "im Auftrag" sei verfehlt.
VwGH: Dem ist zu entgegnen, dass, wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, die (schriftliche) Übertragung der Unterschriftsbefugnis aktenkundig ist, wobei es sich beim Organwalter, der den erstinstanzlichen Bescheid unterfertigt hat, um den Abteilungsleiter handelt, somit ein Fall des § 7 Abs 1 des (Vorarlberger) Bezirksverwaltungsgesetzes vorliegt.
Die gewählte Form der Unterfertigung "Für den Bezirkshauptmann - im Auftrag" ist unbedenklich, dem Beisatz "im Auftrag" kommt jedenfalls keine Bedeutung in dem Sinn zu (wie die Bf wohl vermeint), dass es sich dabei um einen "Nicht-Bescheid" handelte oder, dass dieser Beisatz einen wesentlichen Verfahrensmangel begründete. Gleiches (Beisatz "im Auftrag") gilt sinngemäß für den erstangefochtenen Bescheid (wie auch für den zweitangefochtenen).