VwGH: Zur Frage, ob ein objektiv unzumutbarer Verweisungsarbeitsplatz einem Beamten mit seiner Zustimmung (zur Verhinderung einer amtswegigen Ruhestandsversetzung) zugewiesen werden darf
Eine bindende Zustimmung des Beamten zu einer späteren Versetzung kann nicht schon während des Ruhestandsversetzungsverfahrens abgegeben werden; Arbeitsplätze, deren Zuweisbarkeit nach rechtskräftigem Abschluss des Ruhestandsversetzungsverfahrens von einem erst dann vom Beamten zu treffenden freien Willensentschluss abhängt, stellen keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze im Verständnis des § 14 BDG dar
§ 14 BDG
GZ 2012/12/0008, 04.09.2012
VwGH: Der VwGH hat im Erkenntnis vom 12. Mai 2010, 2009/12/0072, zur Frage, ob ein objektiv unzumutbarer Verweisungsarbeitsplatz einem Beamten mit seiner Zustimmung (zur Verhinderung einer amtswegigen Ruhestandsversetzung) zugewiesen werden dürfe, Folgendes ausgeführt:
"Insoweit die Bf mit ihrem Hinweis, wonach die Zumutbarkeit einer Versetzung aus der Warte des Beamten zu prüfen sei, zum Ausdruck bringen wollte, dass es im Falle einer Zustimmung des Beamten zu seiner Versetzung nicht auf deren objektive Zumutbarkeit ankomme und dass die Bf (darüber hinaus) einer Versetzung zustimmen würde, ist ihr entgegen zu halten, dass das Unterbleiben einer Versetzung in den Ruhestand im Hinblick auf das Vorhandensein eines Verweisungsarbeitsplatzes in der Folge die objektive Zulässigkeit der Erlassung eines Bescheides über die Versetzung des Beamten auf diesen Verweisungsarbeitsplatz voraussetzt. Da eine bindende Zustimmung des Beamten zu einer solchen Maßnahme nicht während des Ruhestandsversetzungsverfahrens abgegeben werden kann, ist - anders als die Bf meinen mag - die Zumutbarkeit des Verweisungsarbeitsplatzes zwar unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beamten, jedoch im Übrigen objektiv zu prüfen, sodass im Falle einer objektiven Unzumutbarkeit auch eine Zustimmung des Beamten zu seiner Versetzung nicht zu einem Unterbleiben der Ruhestandsversetzung führen dürfte."
Entsprechendes gilt hier für die Möglichkeit einer Versetzung des Bf als Inhaber einer schulfesten Stelle gem § 205 Z 1 aF iVm § 248 Abs 8 BDG:
Aus dem Grunde des § 14a BDG dürfte eine Versetzung des Bf gem § 38 BDG auch mit seiner Zustimmung erst nach Abschluss des Verfahrens nach § 14 BDG (durch eine allfällige ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Ruhestandsversetzungsbescheides) erfolgen. Eine bindende Zustimmung des Bf zu einer späteren Versetzung könnte aber nicht schon während des Ruhestandsversetzungsverfahrens abgegeben werden. Damit hinge aber die Möglichkeit der Zuweisung anderer Arbeitsplätze davon ab, ob der Bf nach rechtskräftiger Beendigung seines Ruhestandsversetzungsverfahrens einer Versetzung zustimmt oder nicht. In einer solchen Situation stellen Arbeitsplätze, deren Zuweisbarkeit nach rechtskräftigem Abschluss des Ruhestandsversetzungsverfahrens von einem erst dann vom Beamten zu treffenden freien Willensentschluss abhängt, keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze im Verständnis des § 14 Abs 2 zweiter Fall BDG dar. Jedenfalls in Ermangelung eines "Verzichts" auf die Schulfestigkeit der Stelle des Bf ist bei der Beurteilung der Möglichkeit einer Versetzung und damit im Zusammenhang des Vorhandenseins von Verweisungsarbeitsplätzen von der Innehabung einer schulfesten Stelle durch den Bf und damit von der eben dargelegten Beurteilung auszugehen.