OGH: Uneigentliches Nachlegat
Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sog uneigentliches Nachlegat vor, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt
§ 652 ABGB, §§ 604 ff ABGB
GZ 5 Ob 36/12y, 12.06.2012
OGH: Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen - wie hier Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft - an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sog uneigentliches Nachlegat vor, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt. Ein solches Nachlegat verpflichtet den Erben zur Übertragung des Vermächtnisgegenstands auf den Nachlegatar. Auf das uneigentliche Nachlegat sind die §§ 604 bis 617 ABGB nur soweit anzuwenden, als sich aus der Natur des Vermächtnisses nichts anderes ergibt.
Während der Nacherbe einen dinglichen Anspruch auf Herausgabe des Substitutionsgutes hat, steht dem Nachvermächtnisnehmer und damit auch dem uneigentlichen Nachlegatar entsprechend der Rechtsnatur des Vermächtnisses bloß ein an den Hauptvermächtnisnehmer bzw an den mit dem uneigentlichen Nachlegat belasteten Erben oder dessen Verlassenschaft zu richtender obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstands zu. Der mit einem Nachlegat belastete Erbe bleibt daher dinglich Berechtigter des Nachlassgegenstands; Ansprüche des Nachlegatars sind im Bestreitungsfall gegen den Erben oder, wenn die Substitution für den Tod des Erben angeordnet ist, im Rechtsweg gegen dessen Erben zu richten.