OGH: Bestandobjekte in Einkaufszentren – zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung
Es kommt (auch bei einem EKZ) nicht auf die materielle Richtigkeit der Abrechnung, sondern auf die formell vollständige und nachvollziehbare Abrechnung an, die es dem Bestandnehmer ermöglicht, die Richtigkeit der Abrechnung an Hand der Belege zu überprüfen
§ 20 MRG, § 21 MRG
GZ 7 Ob 93/12w, 28.11.2012
OGH: Die Klägerin fordert den sich nach Abrechnung der Kosten gem Punkt VIII des Bestandvertrags für das Jahr 2008 für die Bestandobjekte der Beklagten ergebenden Restbetrag, der nicht durch die Akontozahlungen gedeckt ist. Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an eine derartige Abrechnung zu stellen sind, ergeben sich grundsätzlich - auch bei einem Bestandvertrag über Objekte in einem EKZ - aus dem Zweck der Rechnungslegungspflicht, nämlich dem Bestandnehmer eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung zu liefern, woraus sich der Überschuss oder die Nachforderung ergibt. Die Abrechnung ist übersichtlich und für einen durchschnittlichen Bestandnehmer nachvollziehbar zu gestalten und mit Belegen zu dokumentieren. Im Regelfall genügt eine Auflistung der Ausgabenposten, die der Bestandnehmer anhand der ihm zur Einsicht aufliegenden Belege überprüfen kann. Die Bewirtschaftungskostenrückstände werden erst dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Abrechnung nachgewiesen werden. Es kommt dabei (auch bei einem EKZ) nicht auf die materielle Richtigkeit der Abrechnung, sondern auf die formell vollständige und nachvollziehbare Abrechnung an, die es dem Bestandnehmer ermöglicht, die Richtigkeit der Abrechnung an Hand der Belege zu überprüfen.