OGH: Die Anpassung des Urteilsspruchs an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut ist zulässig
Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen
§ 405 ZPO
GZ 3 Ob 119/12i, 08.08.2012
OGH: Die Anpassung des Urteilsspruchs an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut ist zulässig. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. Ein auf „Feststellung“ der eingetretenen Ersitzung gerichtetes Begehren hat das Gericht derart zu formulieren, dass es unzweifelhaft exekutions- und einverleibungsfähig ist. Das Gericht ist berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt. Ob durch eine Neuformulierung des Spruchs nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder das Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Weise überschritten wird, ist keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO, sondern betrifft ausschließlich den Einzelfall.
Es begründet keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht angesichts der örtlichen Verhältnisse die irrtümlich bezeichnete Himmelsrichtung korrigiert (südwestlich statt südöstlich) und den Bereich des dienenden Grundstücks, in dem die ersessene Dienstbarkeit ausgeübt wird, nach den örtlichen Verhältnissen anstatt unter Bezugnahme auf eine unmaßstäbliche Lageskizze beschreibt. Die sich aus dem angegriffenen Urteilsspruch ergebende Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Durchgang und Durchfahrt in einem bestimmten Bereich der belasteten Liegenschaft zu gewähren anstelle auf einem von der Klägerin in diesem Bereich gewählten Weg, der in der Natur als solcher gar nicht existiert, kann durchaus als geringere, im Klagebegehren aber Deckung findende Belastung aufgefasst werden.