VwGH: BDG – Zuweisung auf Arbeitsplatz "bis auf weiteres"
Eine solche Personalmaßnahme ist mangels erkennbarer Befristung als eine Änderung der Dauerverwendung aufzufassen
§ 40 BDG, § 38 BDG, § 39 BDG
GZ 2010/12/0198, 10.10.2012
VwGH: Die Zuweisung des Bf zur Abteilung S1-1 und seine dortige Einteilung auf einem Arbeitsplatz dieser Abteilung ist "bis auf weiteres" erfolgt. Eine solche Personalmaßnahme ist nach der Rsp des VwGH mangels erkennbarer Befristung als eine Änderung der Dauerverwendung aufzufassen (vgl für den Fall einer Abgrenzung zwischen Dienstzuteilung und Versetzung etwa das Erkenntnis vom 5. September 2008, 2007/12/0078).
In diesem Zusammenhang tritt der Bf den Annahmen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, wonach beide in Rede stehende Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 angehören, sodass keine qualifizierte, sondern eine schlichte Verwendungsänderung vorlag. Eine solche, zulässigerweise durch Weisung verfügte Personalmaßnahme könnte Rechte des Beamten nur dann verletzen, wenn sie willkürlich erfolgt wäre.