OGH: Durch die Einbringung der - später erfolgreichen - Feststellungsklage wird die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen
Das Begehren auf Ersatz künftiger Schäden unterbricht aber nicht die Verjährung bereits fälliger Ansprüche, die mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnten
§§ 1295 ff ABGB, § 228 ZPO, § 226 ZPO, § 1497 ABGB
GZ 1 Ob 130/12t, 01.08.2012
OGH: Der Kläger bestreitet zutreffend nicht die grundsätzliche Zulässigkeit, dem Urteilsspruch über das Feststellungsbegehren aus Anlass der Berufung der Beklagten eine klarere und deutlichere Fassung zu geben, und verweist selbst auf die Rsp, nach der auch bei Feststellungsklagen der Zuspruch eines Minus zulässig ist.
Er bekämpft die Einschränkung der Haftung der Beklagten auf zukünftige Nachteile mit dem Argument, die befristete Verjährungsverzichtserklärung der Beklagten bewirke, dass er ein rechtliches Interesse an der Feststellung „der Haftung dem Grunde nach bezogen auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses“ habe. Ein rechtliches Interesse besteht aber nur an der Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche, demnach solcher, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren. Als „künftige Schäden“ sind dabei solche zu verstehen, deren Ersatz im maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage mangels Fälligkeit des Anspruchs noch nicht begehrt werden kann. Durch die Einbringung der - später erfolgreichen - Feststellungsklage wird die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen. Das Begehren auf Ersatz künftiger Schäden unterbricht aber nicht die Verjährung bereits fälliger Ansprüche, die mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnten. Zwar fehlt es dem Kläger aufgrund der festgestellten zeitlich befristeten Verjährungsverzichtserklärung der Beklagten nicht am rechtlichen Interesse an der Feststellungsklage, jedoch wird dadurch nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht sein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Nachteile „seit dem Schadensereignis im Jahr 2003“ begründet. Sollte das Feststellungsbegehren des Klägers auch bereits - im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage - fällige Forderungen umfassen, ist er nicht dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht das Feststellungsbegehren in diesem Umfang mangels rechtlichem Interesse nicht auch förmlich abwies.