04.02.2013 Zivilrecht

OGH: Unterhalt gem § 94 ABGB – zur Frage, ob der Privatverkauf eines Rings bei der Einkommensermittlung einer gelernten Goldschmiedin zu berücksichtigen ist

Erlöse aus dem Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands sind nicht als Einkommen zu behandeln, weil sie nur eine Umschichtung der Vermögenssubstanz bewirken


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Privatverkauf eines Rings, Einkommensermittlung
Gesetze:

§ 94 ABGB, § 140 ABGB

GZ 8 Ob 121/12w, 27.11.2012

 

OGH: Das tragende Argument des Rekursgerichts, mit dem es eine Anrechnung des Verkaufserlöses des Rings der Antragstellerin begründete, ist die Prämisse, dass sie ihn selbst angefertigt hätte, sodass der über den Materialwert hinausgehende Kaufpreis als Entgelt für ihre Arbeit anzusehen wäre. Diese Schlussfolgerung beruht aber, wie der Revisionsrekurs zutreffend aufzeigt, auf aktenwidriger Grundlage. Nach den vom Rekursgericht übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen befand sich der verkaufte Ring nämlich nur „im Besitz“ der Antragstellerin, von eigener Herstellung ist keine Rede. Die Antragstellerin hat in ihrer Vernehmung vielmehr unwidersprochen ausgesagt, der Ring sei ein Geschenk ihres Exmannes gewesen.

 

Nach stRsp sind nur Vermögenserträgnisse bei der Bemessung des Unterhalts als Einkünfte des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, der Stamm des Vermögens muss aber - außer bei entsprechender Vereinbarung - nicht zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen herangezogen werden. Erlöse aus dem Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands sind daher nicht als Einkommen zu behandeln, weil sie nur eine Umschichtung der Vermögenssubstanz bewirken. Der Verkauf des Rings der Antragstellerin hat daher für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu bleiben.