04.02.2013 Wirtschaftsrecht

OGH: Ablehnung von Richtern im Kartellverfahren?

Im kartellgerichtlichen Verfahren sind die allgemeinen Regelungen der §§ 19 ff JN anzuwenden


Schlagworte: Kartellrecht, Ablehnung von Richtern
Gesetze:

§ 38 KartG, §§ 19 ff JN

GZ 1 Ob 199/12i, 15.11.2012

 

OGH: Weder das KartG 2005 (mit Ausnahme seines [hier nicht einschlägigen] § 72) noch das AußStrG enthalten Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern. Im kartellgerichtlichen Verfahren sind daher die allgemeinen Regelungen der §§ 19 ff JN anzuwenden.