OGH: §§ 19 ff JN – Ablehnung von Richtern
Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar; Ablehnungsgründe sind sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend zu machen
§§ 19 ff JN
GZ 1 Ob 199/12i, 15.11.2012
OGH: Nach § 21 Abs 2 JN kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Ablehnungsgründe sind sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend zu machen. Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund in einer mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen.