VwGH: Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 51e Abs 3 VStG
Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber zwar als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet, vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen
§ 51e VStG, § 863 ABGB
GZ 2012/02/0221, 14.12.2012
VwGH: Es ist im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzung einer EUR 500,-- nicht übersteigenden Geldstrafe nach § 51e Abs 3 Z 3 VStG erfüllt, jedoch wird die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Gesetzgeber zwar als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet, vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen.
Nach der Aktenlage wurde der Bf nicht (weder mit der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, noch durch die belBeh) über die Möglichkeit einer derartigen Antragstellung belehrt. Dafür, dass er sonst von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen, ergeben sich keine Anhaltspunkte.
Die belBeh hat daher zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.