VwGH: Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 8 EStG
In Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen besteht, müssen besondere Gründe – etwa entsprechende Begabung – vorliegen, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen
§ 34 EStG
GZ 2010/15/0069, 22.11.2012
VwGH: Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil der Unterhaltsverpflichtung gem § 34 Abs 7 EStG grundsätzlich keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Eine Ausnahme sieht Abs 8 leg cit für Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes unter der weiteren Voraussetzung vor, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 EUR pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
§ 34 Abs 8 EStG trifft somit eine Regelung für jene Mehraufwendungen im Rahmen der Unterhaltspflicht, die durch die auswärtige Berufsausbildung erwachsen. Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs 8 EStG "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen.
Die Judikatur verlangt im gegebenen Zusammenhang in den Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen besteht, besondere Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände wurden etwa im Erkenntnis vom 11. Mai 1993, 91/14/0085, betreffend die Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule dargetan. In diesem Erkenntnis kam der VwGH zum Ergebnis, aus der Unterhaltspflicht des seinerzeitigen Bf habe sich auch die Verpflichtung ergeben, der Tochter, - insbesondere im Hinblick auf ihre entsprechende Begabung - den Besuch der (nicht im Einzugsgebiet des Wohnortes gelegenen) Schihandelsschule in Stams zu finanzieren.
Die belBeh hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass die Ausbildung des Sohnes des Mitbeteiligten darauf gerichtet sei, neben seiner Berufsausbildung durch die Ablegung der Reifeprüfung noch eine weitere Berufsausbildung zu erlangen. Der Sohn des Mitbeteiligten erwerbe aufgrund des Besuches der Golf-HAK auch die Qualifikation, einerseits als Golfspieler und andererseits als Diplomgolflehrer beruflich tätig zu sein. In diesem Zusammenhang hat der Mitbeteiligte im Berufungsverfahren eine Schulbestätigung beigebracht, wonach sein Sohn die Golf-Übungsleiterausbildung abgeschlossen hat und die Schule auch den Erwerb weiterer Voraussetzungen für die Golflehrerausbildung, wie etwa die "Refereeausbildung", ermöglicht.
Die belBeh hat im angefochtenen Bescheid auch Feststellungen zur besonderen Begabung des Sohnes des Mitbeteiligten im Bereich des Golfsports getroffen, diese Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bekämpft. Die belBeh hat weiters die Feststellung getroffen, dass im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten keine der Golf-HAK in Bezug auf die Belange des Golfsports "entsprechende" Ausbildungsmöglichkeit bestanden hat.
Das Finanzamt wendet in der Beschwerde in Bezug auf eine Ausbildung in Zusammenhang mit dem Golfsport ein, durch die Golf-HAK werde keine weitere Berufsausbildung erreicht, es würden bloß die Voraussetzungen einer Lehre geschaffen, welche auch auf andere Art und Weise, etwa durch den in der Nähe des Wohnortes des Mitbeteiligten tätigen Golfclub F erreichbar seien. Damit unterlässt das Finanzamt eine Auseinandersetzung mit der aufgrund der Schulbestätigung getroffenen Feststellung der belangten Behörde, wonach die Schule bereits Teilprüfungen, wie die Übungsleiterausbildung und die "Refereeausbildung", ermöglicht. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend auch auf Punkt 2.3. der Ausbildungsordnung der PGA, wonach (nur) Schüler der Golf-HAK S im Rahmen des "Juniors Education Programme" die Möglichkeit haben, an den Ausbildungsveranstaltungen der PGA bereits während der Schulzeit teilzunehmen.
Das bf Finanzamt rügt berechtigt, dass ihm die belangte Behörde das Schreiben der Golf-HAK vom 17. Februar 2010 nicht zur Kenntnis gebracht hat. Allerdings unterlässt es die Beschwerde, die Relevanz des Verfahrensfehlers aufzuzeigen, weil in der Beschwerde nicht dargestellt wird, welches konkrete Vorbringen dadurch nicht habe erstattet werden können.
Im Zentrum der Beschwerde des Finanzamtes steht die Einwendung, dass ein Ausbildungsziel für den Besuch der Golf-HAK die Ablegung der Reifeprüfung an einer HAK ist und dieses auch an der im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten gelegenen HAK erreicht werden könne, sodass eine Vergleichbarkeit mit der Ausbildung an einer auch im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten befindlichen HAK gegeben sei. Dieses Beschwerdevorbringen ist zwar zutreffend, das Finanzamt berücksichtigt damit jedoch nicht hinreichend die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Sohn des Mitbeteiligten durch den Besuch der Golf-HAK eine zusätzliche Ausbildung im Bereich des Golfsports erhalten hat. Dabei handelt es sich - wie von der belangten Behörde ebenfalls festgestellt - um eine Ausbildung, die an den Schulen im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten nicht angeboten wird. Insofern ist der gegenständliche Fall mit jenem, der der Entscheidung des VwGH vom 11. Mai 1993, 91/14/0085, zugrunde lag, vergleichbar. Nach Maßgabe der Begabung des Kindes und der wirtschaftlichen Situation der Unterhaltspflichtigen kann durchaus die Verpflichtung bestehen, einen Schulbesuch zu finanzieren, der auch die Ausbildung im Bereich einer besonderen Sparte des Sports umfasst. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die belangte Behörde in rechtswidriger Weise eine solche Verpflichtung des Mitbeteiligten angenommen hat.