OGH: Zur Frage des Ersatzes von Anwaltskosten, die dem Geschädigten iZm einem Strafverfahren erwachsen sind, die aber nicht den Privatbeteiligtenanschluss betreffen
Ausnahmsweise können Kosten der Schadensfeststellung, ungeachtet des noch immer aushaftenden Schadens, selbständig einklagbar sein, wenn ein besonderes Interesse des Geschädigten an der Sachverhaltsermittlung - unabhängig von der Rechtsverfolgung in einem Prozess - besteht; Derartiges muss aber vom Kläger behauptet werden
§§ 1295 ff ABGB, § 226 ZPO, § 41 ZPO, § 1333 ABGB, § 67 StPO, § 69 StPO
GZ 9 ObA 24/12p, 17.12.2012
OGH: Zur Begründung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage genügt es nicht, eine Frage aufzuwerfen, zu der noch keine Rsp vorliegt. Es kommt vielmehr gem § 528 Abs 1 ZPO zusätzlich darauf an, dass von der Lösung dieser Frage die Entscheidung „abhängt“, die Frage also „präjudiziell“ ist. Dies ist bei der Frage, ob die dem teilweise zurückgewiesenen Klagebegehren zugrundeliegenden Anwaltsleistungen den Privatbeteiligtenanschluss betreffen, nicht der Fall. Nach dem maßgebenden Klagevorbringen habe die Beklagte der Klägerin durch Malversationen im Dienst einen Schaden zugefügt, der nicht nur das Strafverfahren betreffe. Die Klägerin habe sich iZm der Ermittlung und Aufarbeitung des enormen Schadens sowie der erforderlichen Beratung und Vertretung der Klägerin veranlasst gesehen, die Klagevertreterin mit der Erbringung diverser anwaltlicher Leistungen zu betrauen, womit ein Aufwand der Klägerin in Höhe des Klagebetrags verbunden gewesen sei. Fest steht, dass von der Beklagten erst ein Teil des Schadens der Klägerin wiedergutgemacht wurde; laut Ersturteil haftet ein Teil des Schadens von zumindest 314.000 EUR noch unberichtigt aus.
Beim Aufwand des Geschädigten zur Aufarbeitung des Schadens und zur Beweissammlung handelt es sich nach der Rsp typischerweise um vorprozessuale Kosten, die nicht selbständig einklagbar sind, solange nicht der eigentliche Schaden erledigt ist. Dies ist hier nicht der Fall. Ausnahmsweise können Kosten der Schadensfeststellung, ungeachtet des noch immer aushaftenden Schadens, selbständig einklagbar sein, wenn ein besonderes Interesse des Geschädigten an der Sachverhaltsermittlung - unabhängig von der Rechtsverfolgung in einem Prozess - besteht. Derartiges muss aber vom Kläger behauptet werden, was hier - trotz Einwands der Beklagten, dass die Klägerin mit ihren Anwaltskosten (soweit sie erforderlich gewesen seien) auf den Privatbeteiligtenanschluss zu verweisen sei - nicht der Fall war. Die Klägerin bestreitet die teilweise Klagezurückweisung auch nicht zur Gänze, sondern konzediert, dass ein Teil der Anwaltskosten trotz Unzulässigkeit des Rechtswegs eingeklagt worden sei. Soweit sie aber aus den teilweise zurückgewiesenen Kosten einzelne Leistungen heraushebt und insoweit versucht, durch ergänzende Ausführungen darzulegen, dass sich gerade diese nicht auf den Privatbeteiligtenanschluss bezogen haben, ist sie auf das auch im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot zu verweisen. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin bestimmte Kosten im Strafverfahren als Privatbeteiligte geltend machen kann. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die zurückgewiesenen Anwaltskosten nach dem Klagevorbringen auf schädigende Handlungen der Beklagten beziehen, deren Ersatz noch in beträchtlichem Umfang aussteht. Dass die gegenständlichen Kosten bereits getilgten Schäden zuzurechnen seien, wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht. Den Zusammenhang mit den noch unberichtigten Schäden unterstrich die Klägerin selbst noch dadurch, dass sie die Anwaltskosten auf der Bemessungsgrundlage der noch offenen Schäden ermittelte.