19.02.2013 Zivilrecht

OGH: Amtshaftung – Regress des Rechtsträgers gegen das Organ gem § 3 AHG bei Unterlassung der Streitverkündung iSd § 10 Abs 1 Z 2 AHG?

Das AHG enthält keine Bestimmung, die an eine Streitverkündung zivilrechtliche Wirkungen knüpft, sodass auch die Unterlassung der Streitverkündung mit keinen besonderen Rechtsfolgen verbunden ist; der Regressanspruch des Rechtsträgers gegen das schuldtragende Organ ist dennoch zulässig


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Regress, Unterlassung der Streitverkündung, Nebenintervention
Gesetze:

§ 3 AHG, § 10 AHG, § 5 AHG, § 21 ZPO, § 17 ZPO

GZ 9 ObA 1/12f, 17.12.2012

 

OGH: Eine Rechtsfrage erblickt der Revisionswerber im Fehlen einer Rsp des OGH zu einer analogen Anwendung des § 4 DHG im Regressverfahren aufgrund einer Amtshaftung. In der Folge räumt der Revisionswerber ein, dass § 4 Abs 4 DHG „im Ergebnis gleichlautend wie § 5 AHG“ sei, und fordert unter Berufung auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichheitsprinzip eine „analoge Anwendung der zu § 4 DHG entwickelten Rsp“. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt der Revisionswerber mit diesen Überlegungen nicht auf. Dass sich die vorliegende Regressklage der Klägerin zutreffend auf das AHG, namentlich § 3 AHG, - und nicht auf das DHG - stützt, stellt auch der Revisionswerber nicht in Frage. Richtig ist, dass der beklagte Rechtsträger im Amtshaftungsprozess dem Organ, das er für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, nach § 10 Abs 1 Z 2 AHG den Streit zu verkünden hat. Das Organ kann dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Dem Anspruch auf Rückersatz kann das Organ nach § 5 AHG alle Einwendungen entgegensetzen, die der Rechtsträger nicht ausgeführt hat, und sich dadurch von dem Rückersatz in dem Maß befreien, als diese Einwendungen, wenn von ihnen gehörig Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung über das Schadenersatzbegehren veranlasst haben würden. Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers liegt zur Frage der unterlassenen Streitverkündung im Amtshaftungsprozess bereits Rsp vor. Darin ging der OGH - im Einklang mit der Lehre - davon aus, dass das AHG keine Bestimmung enthält, die an eine Streitverkündung zivilrechtliche Wirkungen knüpft, sodass auch die Unterlassung der Streitverkündung mit keinen besonderen Rechtsfolgen verbunden ist. Der Regressanspruch des Rechtsträgers gegen das schuldtragende Organ ist dennoch zulässig. Dem auf Rückersatz in Anspruch genommenen Organ stehen aber alle Einwendungen zu. Im Übrigen wird zu den sachlichen Unterschieden zwischen der Haftung und dem Regress nach dem AHG einerseits und dem DHG andererseits auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen. Die vom Revisionswerber geforderte „analoge Anwendung der Rsp“ zum DHG ist hier nicht geboten.