OGH: Schwarzfahrt iSd § 6 EKHG
Eine Fahrt kann nicht gegenüber einem Halter eine Schwarzfahrt sein, gegenüber dem anderen nicht, weil der Begriff der Schwarzfahrt aus der Rechtsstellung des Fahrers und nicht der einzelnen Halter zu entscheiden ist; von einer Schwarzfahrt iSd § 6 EKHG ist dann nicht auszugehen, wenn das Fahrzeug dem Lenker von einer Vertrauensperson des Halters überlassen wurde
§ 6 EKHG
GZ 7 Ob 57/12a, 25.04.2012
OGH: Beide Parteien gehen davon aus, dass der Kläger Mithalter des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws ist. Weiterer Mithalter ist der Vater des Klägers. Der Unfalllenker hat das Fahrzeug im Einvernehmen mit dem Kläger benützt, sodass keine Schwarzfahrt iSd § 6 EKHG vorliegt. Eine Fahrt kann nicht gegenüber einem Halter eine Schwarzfahrt sein, gegenüber dem anderen nicht, weil der Begriff der Schwarzfahrt aus der Rechtsstellung des Fahrers und nicht der einzelnen Halter zu entscheiden ist.
Der Kläger war nach den Feststellungen als Mithalter über den Pkw verfügungsberechtigt und konnte ihn daher dem Lenker überlassen, sodass keine unbefugte Fahrt vorliegt. Zum selben Ergebnis führt, wenn man den Kläger als Vertrauensperson des weiteren Mithalters - seines Vaters - ansieht. Nach der Rsp des OGH ist nämlich von einer Schwarzfahrt iSd § 6 EKHG dann nicht auszugehen, wenn das Fahrzeug dem Lenker von einer Vertrauensperson des Halters überlassen wurde. Der Einwand der Beklagten, der Lenker sei gegenüber dem Vater des Klägers mangels dessen Genehmigung als Schwarzfahrer zu beurteilen, wodurch der Kläger „als bewusster Teilnehmer an einer Schwarzfahrt“ anzusehen sei, ist nicht berechtigt.