19.02.2013 Zivilrecht

OGH: § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 – Neufestsetzung der Nutzwerte (hier: Mietwerte)

Heizräume der Wohnungseigentumsanlage und die Zugänge zu solchen Räumen bilden notwendige allgemeine Teile der Liegenschaft, denen die Eignung fehlt, selbständig benutzt zu werden; die Festsetzung der Nutzwerte (hier: Mietwerte) betrifft nicht die Frage, wem Rechte an den Räumen zustehen


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Neufestsetzung der Nutzwerte / Mietwerte, Heizräume, allgemeine Teile
Gesetze:

§ 52 WEG, § 2 Abs 4 WEG, § 3 Abs 3 WEG, § 9 WEG, § 10 WEG

GZ 5 Ob 171/12a, 17.12.2012

 

OGH: Das Rekursgericht ist gesicherter Rsp gefolgt, wonach Heizräume der Wohnungseigentumsanlage und die Zugänge zu solchen Räumen notwendige allgemeine Teile der Liegenschaft bilden, denen die Eignung fehlt, selbständig benutzt zu werden; daran können auch entgegenstehende Vereinbarungen grundsätzlich nichts ändern. Bei einem insoweit vorliegenden Verstoß gegen zwingende Grundsätze steht ein Antrag nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 - unbefristet und ohne Bagatellgrenze - offen.

 

Die Festsetzung der Nutzwerte (hier: Mietwerte) betrifft nicht die Frage, wem Rechte an den Räumen zustehen; inwieweit den Rechtsmittelwerbern ein Anspruch auf Verlegung oder Umgestaltung des Heizraums zukommt, ist folglich nicht Gegenstand dieses Verfahrens.