19.02.2013 Verfahrensrecht

OGH: Revisionsrekursbeantwortung gem § 68 AußStrG

Nach § 68 Abs 1 AußStrG ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache" oder über die Kosten entschieden wurde


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Revisionsrekursbeantwortung
Gesetze:

§ 68 AußStrG

GZ 8 Ob 117/12g, 24.10.2012

 

OGH: Eine Revisionsrekursbeantwortung ist nach § 68 Abs 1 AußStrG nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache“ oder über die Kosten entschieden wurde.