VwGH: Befugnis der Berufungsbehörde im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000
Auch im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 besteht eine Befugnis der Berufungsbehörde, über die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides abzusprechen, nur in jenem Umfang, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung bei der Berufungsbehörde geltend machen kann
§ 17 UVP-G 2000, § 19 UVP-G 2000, § 66 AVG, § 8 AVG
GZ 2011/05/0038, 11.12.2012
VwGH: Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0262, ausgesprochen hat, besteht auch im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 eine Befugnis der Berufungsbehörde, über die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides abzusprechen, nur in jenem Umfang, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung bei der Berufungsbehörde geltend machen kann.
Dazu ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass Nachbarn iSd § 19 Abs 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000 iVm § 10 Abs 1 Z 3 und § 11 Abs 1 des Niederösterreichischen Elektrizitätswesengesetzes 2005 jedenfalls nicht befugt sind, die Einhaltung der Flächenwidmung als solche geltend zu machen. Die Berufungen dieser Nachbarn können die Vorgangsweise der belangten Behörde daher nicht rechtfertigen.