20.02.2013 Verkehrsrecht

VwGH: Lenkererhebung gem § 103 Abs 2 KFG

Den Masseverwalter trifft hinsichtlich der zum Massevermögen gehörigen mehrspurigen Kraftfahrzeuge auch die Pflicht zur Führung allenfalls erforderlicher Aufzeichnungen und zur Beantwortung von Anfragen, auch wenn sich letztere auf Zeiträume vor Konkurseröffnung (Bestellung bzw Einführung als Masseverwalter) beziehen; auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich


Schlagworte: Kraftfahrrecht, Pflichten des Zulassungsbesitzers, Lenkererhebung, Auskunftsersuchen, Masseverwalter, Verschulden, Ungehorsamsdelikt
Gesetze:

§ 103 KFG, § 5 VStG, § 81 KO, § 83 KO

GZ 2012/02/0193, 16.11.2012

 

VwGH: Gem § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kfz gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, die Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

Als Zulassungsbesitzer iSd § 103 Abs 2 KFG ist jene Person gemeint, der diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zukam, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezogen hat.

 

Ab seiner Einführung ist zur Erteilung einer Lenkerauskunft nur der Masseverwalter zuständig. Die Behörde muss das Auskunftsbegehren in solchen Fällen an ihn richten. Unrichtigerweise an den Gemeinschuldner gerichtete und adressierte Anfragen muss der Masseverwalter nicht beantworten.

 

Den Masseverwalter trifft hinsichtlich der zum Massevermögen gehörigen mehrspurigen Kraftfahrzeuge auch die Pflicht zur Führung allenfalls erforderlicher Aufzeichnungen und zur Beantwortung von Anfragen, auch wenn sich letztere auf Zeiträume vor Konkurseröffnung (Bestellung bzw Einführung als Masseverwalter) beziehen.

 

Vor diesem Hintergrund wäre im vorliegenden Fall der Bf als Masseverwalter der M GmbH verpflichtet gewesen, die von der erstinstanzlichen Behörde geforderte Auskunft zu erteilen.

 

Allerdings wird in der Beschwerde ua vorgebracht, den Bf treffe kein Verschulden, weil es ihm faktisch unmöglich gewesen sei, die Auskunft zu erteilen. Er habe weder das Fahrzeug noch die Geschäftsführerin, die im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung nicht mehr in Österreich gemeldet gewesen sei, ausfindig machen können.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - wozu sie im Hinblick auf den angefragten Zeitpunkt vor der Bestellung des Bf als Masseverwalter verpflichtet gewesen wäre - keine Feststellungen dahin getroffen, dass der Bf zu irgendeinem Zeitpunkt vor Ablauf der Frist zur Beantwortung der gegenständlichen Anfrage die Möglichkeit gehabt hätte, Kenntnis darüber zu erlangen, wer vor seiner Bestellung als Masseverwalter am 15. August 2010 das angefragte Kfz gelenkt hat. Den Bf hat daher kein Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG an der nicht ordnungsgemäßen Beantwortung des Auskunftsersuchens getroffen.