OGH: Schadenersatzanspruch nach Art 5 Abs 5 EMRK
Voraussetzung des Anspruches nach Art 5 Abs 5 MRK ist nur, dass die Haft (hier: vorläufige Anhaltung) rechtswidrig war
Art 5 EMRK
GZ 1 Ob 71/12s, 22.06.2012
OGH: Der in der Revision genannte Schadenersatzanspruch nach Art 5 Abs 5 EMRK würde die Rechtswidrigkeit der Haft (hier: vorläufige Anhaltung) voraussetzen. Inwieweit diese hier gegeben sein sollte, kann die Revisionswerberin nicht erfolgreich darlegen. Der Vorwurf einer iSd Art 5 Abs 3 EMRK unangemessen langen Verfahrensdauer wird nicht anhand konkreter Verfahrensschritte bzw deren Unterlassung dargestellt. Das gewünschte Ergebnis eines Verstoßes gegen die Verpflichtung der Strafgerichte, in einem Unterbringungsverfahren nach § 21 Abs 1 StGB rasch und in angemessenen Abständen zu entscheiden, ergibt sich aus den Revisionsausführungen zur Dauer des Verfahrens nicht zwingend, zumal in solchen Verfahren die Notwendigkeit, Sachverständigengutachten einzuholen, um die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu prüfen, auf der Hand liegt. Das Vorbringen zum möglichen Abschluss des Verfahrens innerhalb weniger Monate ist nicht mehr als eine Vermutung, die durch die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt ist.