04.03.2013 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Dienstnehmererfindervergütung iSd § 8 PatG – Bemessung gem § 9 PatG

Die Ermittlung der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung muss nicht in jedem Fall ausschließlich auf jenes Unternehmen beschränkt sein, das formaler Arbeitgeber des Erfinders ist


Schlagworte: Patentrecht, Dienstnehmererfindervergütung, Bemessung, wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen, Konzern
Gesetze:

§ 8 PatG, § 9 PatG

GZ 8 ObA 45/12v, 24.01.2013

 

OGH: Schon nach dem Wortlaut des § 9 lit a PatG ist für die Bemessung einer Diensterfindungsvergütung auf die besonderen Umstände des jeweiligen Falls - auch bezogen auf den einzelnen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer - abzustellen. Deren Festlegung und Beurteilung ist daher grundsätzlich nicht geeignet, einen Feststellungsanspruch iSd § 54 Abs 2 ASGG zu begründen.

 

Der Antragsteller ist aber offenkundig an einer Auslegung von § 9 lit a PatG in dem Sinn interessiert, dass bei der Bemessung der Vergütung auch auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für den Konzern, dem der Dienstgeber angehört, Bedacht zu nehmen ist. Nach den dargelegten Grundsätzen entzieht sich der Antrag jedoch einer entsprechenden Stellungnahme des OGH:

 

Bereits in der Entscheidung 9 ObA 7/04a wurde dargelegt, dass Erfindervergütungen je nach der Art der Erfindung idR nach der Methode der Lizenzanalogie, nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen oder in Form der Schätzung ermittelt werden. Aus dieser Entscheidung geht auch hervor, dass die Ermittlung der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung - gleich, nach welcher dieser Methoden sie ermittelt wird - nicht in jedem Fall ausschließlich auf jenes Unternehmen beschränkt sein muss, das formaler Arbeitgeber des Erfinders ist. In der jener Entscheidung zugrunde liegenden Konstellation (Muttergesellschaft als Arbeitgeber; Verwertung der Erfindungen durch eine hundertprozentige Tochtergesellschaft bei Bestehen eines Gewinn- und Verlustabführungsvertrags) war bei wirtschaftlicher Betrachtung von einem als Einheit zu wertenden Konzern auszugehen, weshalb die Verwertung der Erfindung durch die Tochtergesellschaft nicht anders als eine mit Umsätzen verbundene Eigennutzung der Muttergesellschaft zu beurteilen war.

 

Für die Ausgestaltung der Beziehung zwischen Konzerngesellschaften, insbesondere auch bezüglich der Verwertung von Erfindungen, kommen die unterschiedlichsten Möglichkeiten in Betracht. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass es weitere Sonderkonstellationen einer hinlänglichen wirtschaftlichen Einheit geben mag. So werden in der Literatur die Fälle genannt, dass der Dienstgeber eine alleine zu Zwecken der Forschung und Entwicklung (F&E) gegründete Tochtergesellschaft ist oder die maßgeblichen Konzerngesellschaften wie unselbständige Abteilungen eines einheitlichen Unternehmens geführt werden.

 

Eine Stellungnahme dazu erübrigt sich jedoch, weil das Vorbringen des Antragstellers über wenige und nur rudimentäre Sachverhaltsangaben nicht hinausgeht. Selbst sie bleiben teilweise unklar (von der Mutter erfolgen „Auftragsvergaben“ bzw seien Erfindungen an diese von der Tochter „dann abzutreten“) oder weisen selbst nach dem Antragsvorbringen auf eine nennenswerte Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft hin (im Konzernverbund Geschäftsverantwortung für den Wirtschaftsraum CEE sowie weltweite Verantwortung für einzelne Produkte).

 

Auch wenn man mit dem Vorbringen des Antragstellers und der deutschen Rsp die Frage in den Vordergrund stellt, was vernünftige Lizenzvertragsparteien unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart hätten, so wäre für sein Anliegen nichts gewonnen. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, ob ein gedachter Lizenznehmer jedenfalls höhere als die von der Mutter- an die Tochtergesellschaft geleisteten Beträge als Berechnungsbasis vereinbart hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, ob und inwieweit diese Beträge den Konzernnutzen nur unzureichend widerspiegeln, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß dieser auch aus nur der Konzernmutter zurechenbaren Umständen (Produktentwicklung und -erzeugung, Marketing, etc) resultiert oder ob weitere Parameter eine Rolle spielen könnten. Auch all dies kann aber nur nach den konkreten Umständen des Falls beurteilt werden.