11.03.2013 Verfahrensrecht

OGH: Nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht

Die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nicht damit zu rechtfertigen, dass der Klägerin ermöglicht werden soll, ein in erster Instanz nicht erstattetes Vorbringen nachzuholen


Schlagworte: Revision, nachträgliche Zulassung durch das Berufungsgericht, Nachholung eines in erster Instanz nicht erstattetem Vorbringen
Gesetze:

§§ 502 ff ZPO

GZ 1 Ob 225/12p, 13.12.2012

 

OGH: Die Revision der Klägerin ist entgegen dem nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 508 Abs 3 ZPO nicht zulässig.

 

Die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nicht damit zu rechtfertigen, dass der Klägerin ermöglicht werden soll, ein in erster Instanz nicht erstattetes Vorbringen nachzuholen.