13.03.2013 Fremdenrecht

VwGH: Gegenstand der Schubhaftbeschwerde nach § 82 FPG

Auch der Schubhaftbescheid selbst sowie eine bereits vollzogene Haft können Gegenstand der "Schubhaftbeschwerde" sein; allerdings ist aus dem Charakter dieser Beschwerde abzuleiten, dass sie - soweit es nicht um die strukturell anders zu betrachtende Bekämpfung des Schubhaftbescheides geht - nur die Haft als solche zum Thema haben soll und nicht auch deren Modalitäten


Schlagworte: Fremdenrecht, Schubhaftbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Maßnahmenbeschwerde
Gesetze:

§ 82 FPG, § 83 FPG, § 76 FPG, § 67a AVG, § 88 SPG

GZ 2012/21/0064, 25.10.2012

 

VwGH: Die Bestimmungen der §§ 82 und 83 FPG, die als Sonderverfahrensrecht für die "Schubhaftbeschwerde" zu verstehen sind, finden ihre Rechtfertigung - vor dem Hintergrund des Art 11 Abs 2 B-VG auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht - darin, dass es sich bei der Beschwerde nach dem 9. Hauptstück des FPG um eine Haftbeschwerde handelt, die wesentlich iSe "habeascorpus-Verfahrens" auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist. Auch der Schubhaftbescheid selbst sowie eine bereits vollzogene Haft können Gegenstand der "Schubhaftbeschwerde" sein. Allerdings ist aus dem erwähnten Charakter dieser Beschwerde abzuleiten, dass sie - soweit es nicht um die strukturell anders zu betrachtende Bekämpfung des Schubhaftbescheides geht - nur die Haft als solche zum Thema haben soll und nicht auch deren Modalitäten. Soweit solche Umstände des Schubhaftvollzuges bzw Vorkommnisse und Unterlassungen während des Schubhaftvollzugs (etwa das Unterbleiben einer ausreichenden medizinischen Versorgung) angefochten werden sollen, hätte dies mittels Beschwerde iSd § 67a Z 2 AVG bzw § 88 SPG zu erfolgen.

 

Der Mitbeteiligte hat, abgesondert von der Bekämpfung der über ihn verhängten Schubhaft, keine weitere "Maßnahmenbeschwerde" erhoben. Die belangte Behörde hätte daher über die Schubhaftbeschwerde (im Umfang der gesamten Haftdauer) abzusprechen und nicht über eine - tatsächlich nicht erhobene - "Maßnahmenbeschwerde" zu entscheiden gehabt. Ihren gegenteiligen Standpunkt stützende Argumente können der Rsp des VwGH nicht entnommen werden.

 

Der angefochtene, nach dem Gesagten zu Unrecht "die Art und Weise der Anhaltung" des Mitbeteiligten in Schubhaft vom 1. bis zum 9. Juni 2010 als rechtswidrig feststellende Bescheid war somit gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.