VwGH: Noch nicht erfolgte Ausbezahlung des Arbeitslosengeldes – Widerruf des Arbeitslosengeldes iZm Schwarzarbeit auf Grundlage des § 25 Abs 2 AlVG?
Wenngleich § 25 Abs 2 AlVG zweiter Satz nur von der "Rückforderung" der Leistung für zumindest vier Wochen spricht, ist davon auszugehen, dass auf Grundlage dieser Bestimmung auch ein Widerruf der Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausgesprochen werden kann, wenn eine Rückforderung mangels Empfang einer Leistung nicht möglich ist
§ 25 AlVG
GZ 2010/08/0033, 14.11.2012
VwGH: Die belangte Behörde sprach, gestützt auf § 25 Abs 2 AlVG, gegenüber dem Bf einen "Widerruf des Arbeitslosengeldes", jedoch keine Rückforderung des unrechtmäßig Empfangenen, aus. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass dem Bf die Leistung zum Zeitpunkt des Widerrufs ihrer Zuerkennung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch nicht ausbezahlt worden war, weshalb eine Rückforderung nicht in Betracht kam. Wenngleich § 25 Abs 2 AlVG zweiter Satz nur von der "Rückforderung" der Leistung für zumindest vier Wochen spricht, ist davon auszugehen, dass auf Grundlage dieser Bestimmung auch ein Widerruf der Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausgesprochen werden kann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - eine Rückforderung mangels Empfang einer Leistung nicht möglich ist. Andernfalls müsste das AMS bei einer unmittelbaren Betretung des Leistungsbeziehers den bereits zuerkannten aber noch nicht ausbezahlten Leistungsanspruch trotz dessen Nichtberechtigung zuerst erfüllen um anschließend nach § 25 Abs 2 AlVG die Rückforderung aussprechen zu können. Eine solche Vorgangsweise würde der durch § 39 Abs 2 AVG geforderten Rücksichtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis im Verwaltungsverfahren zuwiderlaufen.