19.03.2013 Zivilrecht

OGH: Überprüfung der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft (§ 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 iVm § 24 Abs 6 WEG 2002) – zur Frage, ob ein „Folgebeschluss“ die Nichtigkeit eines früheren Beschlusses beseitigen kann

Wird während des laufenden Überprüfungsverfahrens von den Mit- und Wohnungseigentümern ein neuer, inhaltsgleicher Beschluss gefasst, hat das auf die Frage der Rechtswirksamkeit eines früheren Beschlusses naturgemäß keine Auswirkungen


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Überprüfung der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft, Folgebeschluss
Gesetze:

§ 24 WEG 2002, § 52 WEG 2002

GZ 5 Ob 154/12a, 23.10.2012

 

OGH: Gegenstand eines Verfahrens nach § 52 Abs 1 Z 4 WEG ist die Prüfung der Rechtswirksamkeit einer bestimmten Beschlussfassung, also der Rechtmäßigkeit eines bestimmten Willensbildungsverfahrens. Wird während des laufenden Überprüfungsverfahrens von den Mit- und Wohnungseigentümern ein neuer, inhaltsgleicher Beschluss gefasst, hat das auf die Frage der Rechtswirksamkeit eines früheren Beschlusses naturgemäß keine Auswirkungen. Vielmehr könnte die Rechtswirksamkeit des früheren Beschlusses den Folgebeschluss obsolet machen. Die Revisionsrekurswerberinnen verkennen, dass es im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 4 WEG nicht auf den Inhalt der Beschlussfassung ankommt, sondern auf die Frage, ob bei dessen Zustandekommen die gesetzlichen Vorschriften des § 24 Abs 1 bis 5 WEG eingehalten wurden.