19.03.2013 Strafrecht

OGH: Zu den Anträgen auf Erneuerung des Strafverfahrens sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO, wonach dann, wenn es dem OGH zukommt, ein Urteil aufzuheben, diesem die Hemmung des Strafvollzugs zusteht, kann zwar seine Befugnis, den Vollzug mit Erneuerungsantrag bekämpfter Entscheidungen zu hemmen, abgeleitet werden; ein Antragsrecht betroffener Personen ist daraus jedoch nicht abzuleiten


Schlagworte: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Erneuerungsantrag, Auslieferung, Folter, faires Verfahren
Gesetze:

§ 362 StPO, Art 3 EMRK, Art 6 EMRK

GZ 14 Os 128/12y, 29.01.2013

 

OGH: Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO, wonach dann, wenn es dem OGH zukommt, ein Urteil aufzuheben, diesem die Hemmung des Strafvollzugs zusteht, kann zwar seine Befugnis, den Vollzug mit Erneuerungsantrag bekämpfter Entscheidungen zu hemmen, abgeleitet werden. Ein Antragsrecht betroffener Personen ist daraus jedoch nicht abzuleiten.

 

Auch bei einem Erneuerungsantrag in Bezug auf Art 3 EMRK hat der Bf nach stRsp bei einer Auslieferung in den Zielstaat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer dortigen aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Die bloße Möglichkeit einer drohender Folter und unmenschlich oder erniedrigender Behandlung reicht nicht aus. Haftbedingungen verletzen Art 3 EMRK immer dann, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung oder Erniedrigung erwecken. Zu berücksichtigen sind hierbei alle Umstände, wie zB Überbelegung, mangelhafte Heizung oder Lüftung, sanitäre Verhältnisse und Ernährung sowie Erholung und Außenkontakte.

 

Eine Auslieferungsentscheidung kann ein Problem iSd Art 6 EMRK aufwerfen, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr im ersuchenden Staat ein faires Verfahren offenkundig verweigert würde.