OGH: Mitverschulden iSd § 32 AngG (§ 1162c ABGB)
Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens kommt keineswegs nur iZm einem Leistungsbegehren, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem Feststellungsbegehren in Betracht, nämlich dann, wenn sich die Feststellung auf die Haftung für künftige Schäden bezieht; Voraussetzung ist allerdings die Teilbarkeit der Verpflichtung, zu der der Beklagte verurteilt wird
§ 32 AngG, § 1162c ABGB
GZ 8 ObA 82/12k, 24.01.2013
OGH: Richtig ist, dass der OGH die Mitverschuldensregel des § 32 AngG (§ 1162c ABGB) nicht nur auf Schadenersatzansprüche iSd § 29 AngG (§ 1162b ABGB), sondern auch auf sonstige beendigungsabhängige Ansprüche wie die Abfertigung und die Urlaubsersatzleistung bezieht. Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, handelt es sich in allen diesen Fällen um Leistungsansprüche.
Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens kommt keineswegs nur iZm einem Leistungsbegehren, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem Feststellungsbegehren in Betracht, nämlich dann, wenn sich die Feststellung auf die Haftung für künftige Schäden bezieht. Voraussetzung ist allerdings die Teilbarkeit der Verpflichtung, zu der der Beklagte verurteilt wird. Bei der Feststellung des aufrechten Fortbestands eines Dienstverhältnisses scheidet die Berücksichtigung eines Mitverschuldens aber von vornherein aus.