VwGH: Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
Für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist erforderlich, dass die Vereinbarungen nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
§ 21 BAO, § 22 BAO, § 23 BAO, § 167 BAO, § 25 BAO, § 16 EStG, § 4 Abs 4 EStG
GZ 2008/15/0265, 22.11.2012
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erforderlich, dass die Vereinbarungen nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese in der Rsp des VwGH für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom VwGH nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.
Der Grund für diese Anforderungen liegt zum einen darin, dass das zwischen Familienangehörigen typischerweise unterstellte Fehlen eines solchen Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen mit sich bringt, der im Interesse der durch § 114 BAO gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden muss; zum anderen steht hinter den beschriebenen Kriterien für die Anerkennung vertraglicher Beziehungen zwischen nahen Angehörigen auch die Erforderlichkeit einer sauberen Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung andererseits.
Auch im Beschwerdefall war zu unterscheiden, ob der Bf mit den Zahlungen an seine Tochter durch seinen Beruf veranlassten schuldrechtlichen (Einkommenserzielung) oder unterhaltsrechtlichen (Einkommensverwendung) Verpflichtungen nachgekommen ist.
Die belBeh ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass den strittigen Aufwendungen keine klaren Vereinbarungen zu Grunde liegen. Der Bf hat die Zahlungen in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 26. Juli 2006 mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter in Verbindung gebracht. Er habe ihren Unterhalt in einer Gesamtsumme garantiert, wofür die Tochter "im Gegenzug Werkleistungen im angemessenen Umfang zugesagt" habe. Dabei habe "überflüssige Bürokratie" vermieden werden sollen.
Wenngleich bereits diese Aussage darauf schließen ließ, dass weder klare schuldrechtliche Vereinbarungen noch nachvollziehbare Abrechnungen die geltend gemachten Aufwendungen zu belegen vermögen, hat die belBeh dem Bf mit weiterem Vorhalt vom 28. August 2007 neuerlich Gelegenheit geboten, die mit der Tochter getroffenen Vereinbarungen über die von ihr zu erbringenden Leistungen und die Berechnung der Leistungsentlohnung ("Abrechnung auf Stundenbasis oder ähnlich") unter Beilage zweckdienlicher Unterlagen darzustellen.
Mit der Wiederholung der Fragestellung in der Eingabe vom 14. Februar 2008 - die Abrechnung sei auf Stundenbasis oder ähnlich erfolgt - blieb der Bf letztlich eine Antwort hinsichtlich der konkreten Abrechnungsmodalitäten auch im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens schuldig. Ob mit dem Hinweis auf "wissenschaftliche Hilfsleistungen" und "Recherchetätigkeiten" die tatsächlich von der Tochter erbrachten Leistungen hinreichend umschrieben wurden, kann entgegen dem Beschwerdeeinwand dahingestellt bleiben, weil deren Umfang jedenfalls im Dunkeln blieb. Das Vorbringen, die "dafür gezahlte Vergütung (habe) den jederzeit nachweisbaren Marktpreisen am Ort" entsprochen, ging schon mangels Quantifizierung der tatsächlich erbrachten Leistungen nicht über eine bloße Behauptung hinaus. Die nunmehrigen (konkretisierenden) Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme zur Gegenschrift der belBeh gehen weit über das hinaus, was im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurde. Auf dem Boden des verwaltungsbehördlichen Vorbringens konnte die belBeh das Vorliegen schuldrechtlich exakt nachvollziehbarer beruflich veranlasster Leistungsbeziehungen iSd eingangs genannten Anforderungen ohne Rechtsirrtum verneinen und die Zahlungen als familienhaft veranlasst beurteilen.