VwGH: Beweislast iSd § 20a B-GlBG bei Verfahren iZm Ersatzanspruch nach § 18a B-GlBG?
§ 20a B-GlBG gilt schon von seinem Wortlaut her nur für Verfahren vor Gericht; im Dienstrechtsverfahren gilt hingegen gem § 1 Abs 1 DVG iVm § 39 Abs 2 AVG der Grundsatz der Amtswegigkeit
§ 18a B-GlBG, § 20 B-GlBG, § 1 DVG, §§ 37 ff AVG, § 45 AVG
GZ 2012/12/0016, 21.02.2013
VwGH: Wie der VwGH bereits ausführte, gilt § 20a B-GlBG schon von seinem Wortlaut her nur für Verfahren vor Gericht. Im Dienstrechtsverfahren gilt hingegen - so die ErläutRV zu § 20a leg cit - gem § 1 Abs 1 DVG iVm § 39 Abs 2 AVG der Grundsatz der Amtswegigkeit (die Offizialmaxime), weshalb dieses Verfahren unter die Ausnahmebestimmung des Art 4 Abs 2 der Richtlinie 97/80/EG fällt.
Nach § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach Abs 3 leg cit ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Grundsätzlich war es der Behörde daher nicht verwehrt, Beweisergebnisse aus anderen Verfahren, etwa aus jenem vor der Gleichbehandlungskommission des Bundes aus Anlass des Feststellungsbegehrens der Bf, im nun gegenständlichen Verfahren über den Ersatzanspruch nach § 18a Abs 2 B-GlBG zu verwerten, dies allerdings nach den Grundsätzen des nach § 1 Abs 1 DVG maßgeblichen § 45 Abs 2 und 3 AVG. Demnach hätte die belBeh der Bf Gelegenheit geben müssen, jene Beweisergebnisse zur Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, die sie im Rahmen des von ihr geführten Verfahrens über den Ersatzanspruch nach §18a Abs 2 B-GlBG zu verwerten gedenkt. Auch kann dem Vorbringen der Beschwerde zu diesen Beweisergebnissen (und damit der Verletzung des Parteiengehörs) Relevanz nicht abgesprochen werden.
Zutreffend weist die Beschwerde auch darauf, dass dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes Beweiswert zukommt, sodass die belBeh in Ansehung des ihr unstrittig bekannten Gutachtens im Rahmen der ihr nach § 45 Abs 2 AVG obliegenden Beweiswürdigung gehalten war, nachvollziehbar zu begründen, weshalb sie zu teils abweichenden Schlussfolgerungen aus den da wie dort zugrunde liegenden Beweisergebnissen gelangte.
Schon deshalb belastete die belBeh den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.