25.03.2013 Zivilrecht

OGH: Bestellung eines Anwaltes zum Sachwalter – zur Unzumutbarkeit iSd § 274 Abs 2 ABGB

Unzumutbarkeit iSd § 274 Abs 2 ABGB kann nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Rechtsanwalt das Alter, bis zu dem seine Arbeitspflicht im Lichte der Altersversorgung nach § 50 RAO besteht (68. Lebensjahr), bereits hinter sich hat


Schlagworte: Sachwalterschaftsrecht, Bestellung, Unzumutbarkeit, Rechtsanwalt, Notar, Alter
Gesetze:

§ 274 ABGB

GZ 5 Ob 70/12y, 24.04.2012

 

OGH: Nach bereits vorliegender Rsp führt nur eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung zur Unzumutbarkeit iSd § 274 Abs 2 ABGB. Derartige Umstände macht der zum Verfahrenssachwalter und zum einstweiligen Sachwalter bestellte Rechtsanwalt in seinem Revisionsrekurs nicht geltend; sie können insbesondere auch nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Rechtsmittelwerber das Alter, bis zu dem seine Arbeitspflicht im Lichte der Altersversorgung nach § 50 RAO besteht (68. Lebensjahr), bereits hinter sich hat. Dass der Rechtsmittelwerber weiterhin als Rechtsanwalt tätig ist, legt viel eher den gegenteiligen Schluss bestehender Leistungsfähigkeit nahe.

 

Mit der Verfassungskonformität des § 274 Abs 2 ABGB hat sich der OGH bereits mehrfach auseinandergesetzt und dagegen geltend gemachte Bedenken nicht geteilt.

 

Dass die grundsätzliche Pflicht zur Übernahme einer Sachwalterschaft keine Zwangs- oder Pflichtarbeit der Rechtsanwälte und Notare iSd Art 4 Abs 2 EMRK ist, haben VfGH und EGMR ebenfalls bereits entschieden.