OGH: Bestellung eines Anwaltes zum Sachwalter – zur Unzumutbarkeit iSd § 274 Abs 2 ABGB
Unzumutbarkeit iSd § 274 Abs 2 ABGB kann nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Rechtsanwalt das Alter, bis zu dem seine Arbeitspflicht im Lichte der Altersversorgung nach § 50 RAO besteht (68. Lebensjahr), bereits hinter sich hat
§ 274 ABGB
GZ 5 Ob 70/12y, 24.04.2012
OGH: Nach bereits vorliegender Rsp führt nur eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung zur Unzumutbarkeit iSd § 274 Abs 2 ABGB. Derartige Umstände macht der zum Verfahrenssachwalter und zum einstweiligen Sachwalter bestellte Rechtsanwalt in seinem Revisionsrekurs nicht geltend; sie können insbesondere auch nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Rechtsmittelwerber das Alter, bis zu dem seine Arbeitspflicht im Lichte der Altersversorgung nach § 50 RAO besteht (68. Lebensjahr), bereits hinter sich hat. Dass der Rechtsmittelwerber weiterhin als Rechtsanwalt tätig ist, legt viel eher den gegenteiligen Schluss bestehender Leistungsfähigkeit nahe.
Mit der Verfassungskonformität des § 274 Abs 2 ABGB hat sich der OGH bereits mehrfach auseinandergesetzt und dagegen geltend gemachte Bedenken nicht geteilt.
Dass die grundsätzliche Pflicht zur Übernahme einer Sachwalterschaft keine Zwangs- oder Pflichtarbeit der Rechtsanwälte und Notare iSd Art 4 Abs 2 EMRK ist, haben VfGH und EGMR ebenfalls bereits entschieden.