OGH: Zum Rückführungshindernis des Kindeswohls iSd Art 13 lit b HKÜ
Dieser Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken
Art 13 HKÜ
GZ 6 Ob 36/13g, 14.03.2013
Der Revisionsrekurswerber hält es für verantwortungslos und dem Kindeswohl nicht Rechnung tragend, das Kind „in der (Anm: näher beschriebenen) jetzigen Situation ohne eine vorhergehende Begutachtung der Kindesmutter zur vorbehaltlosen Betreuung zu übergeben“. Um eine Kindeswohlgefährdung ausschließen zu können, wäre die Einholung eines Gutachtens erforderlich gewesen.
OGH: Nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ kann die Rückgabe verweigert werden, wenn die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf anderer Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Dieser Ausnahmetatbestand ist nach der Rsp eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken. Ob das Kindeswohl iSd Art 13 Abs 1 lit b HKÜ bei einer Rückgabe gefährdet ist, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist. Diese Frage bedarf daher regelmäßig nur dann einer Beurteilung durch den OGH, wenn die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen in unvertretbarer Weise von den in der Rsp entwickelten Grundsätzen abgewichen sind. Eine derartige Abweichung zeigt der Rechtsmittelwerber nicht auf. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es bei einer Rückführung nach Deutschland nicht zu einer Trennung des Kindes vom Vater kommen muss und dem Vater die Rückkehr gemeinsam mit dem Kind nach den Umständen des Falls zumutbar ist, bedarf keiner Korrektur durch den OGH.