25.03.2013 Strafrecht

OGH: Zur Mängel- und Tatsachenrüge iSd § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO

Nach Rsp des OGH ist die Mängelrüge iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt


Schlagworte: Mängel- und Tatsachenrüge, Gesamtheit der Entscheidungsgründe, erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachen, Glaubwürdigkeit eines Zeugen
Gesetze:

§ 281 Abs 1 StPO

GZ 14 Os 1/13y, 05.03.2013

 

OGH: Nach Rsp des OGH ist die Mängelrüge iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt. So verfehlt der Einwand, die Feststellung, wonach der Raub unter Verwendung von Waffen begangen wurden, sei offenbar unzureichend begründet (iSd Z 5 vierter Fall), weil aus den diesbezüglichen Aussagen der Tatopfer nichts über deren „technische Beschaffenheit“ hervorgehe, den – in der Gesamtheit der Entscheidungsgründe gelegenen- Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes.

 

Darüber hinaus ist das Ziel der Tatsachenrüge iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Einwendungen ausschließlich gegen Beweiswerterwägungen der Tatrichter, wie im vorliegenden Fall die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks können diese erheblichen Bedenken nicht hervorrufen.