OGH: Ausgleichszulage – keine Erhöhung, wenn Ehefrau und Kinder im Ausland leben
Familienrichtsatz und Erhöhung des Richtsatzes nur bei Aufenthalt der Angehörigen in Österreich
§ 292 ASVG, § 293 ASVG, § 296 ASVG
GZ 10 ObS 147/12h, 20.11.2012
Der Kläger, ein türkischer Staatsbürger, bezieht Invaliditätspension und Ausgleichszulage. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der Türkei. Er strebt mit seiner Klage die Bemessung der Ausgleichszulage unter Zugrundelegung des Familienrichtsatzes (§ 293 Abs 1 lit a sub lit aa ASVG) und dessen Erhöhung für Kinder (§ 293 Abs 1 Satz 2 ASVG) an.
OGH: Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Voraussetzungen für die Anwendung des Familienrichtsatzes und der Notwendigkeit des Inlandsaufenthalts der Kinder für die Erhöhung des Richtsatzes. Die österreichische Rechtslage widerspricht nicht EU-Recht und dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei. Die Voraussetzungen für die Höhe des Anspruchs auf Ausgleichszulage sind von der Staatsbürgerschaft des Pensionisten und seiner Angehörigen unabhängig. Türken werden gleich österreichischen Staatsbürgern und EU-Bürgern behandelt.