27.03.2013 Arbeitsrecht

VwGH: Verfolgungsverjährung iZm Arbeitnehmerschutzrecht

Für eine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung im Bereich der Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften reicht es aus, dass sich in der Aufforderung zur Rechtfertigung neben dem Hinweis auf eine bestimmte Baustelle auch ein konkreter Hinweis auf jenes Unternehmen findet, das auf dieser Baustelle als Arbeitgeberin tätig war


Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Verfolgungsverjährung, Verfolgungshandlung, Tatvorwurf, Baustelle, Unternehmen
Gesetze:

§ 130 ASchG, § 118 ASchG, BauV, § 31 VStG, § 32 VStG

GZ 2011/02/0215, 22.02.2013

 

In der Beschwerde wird ausgeführt, die Auffassung der belBeh, die Angabe des Unternehmenssitzes müsse dem Beschuldigten in einer verjährungsunterbrechenden Verfolgungshandlung vorgehalten werden, stehe im Widerspruch zur stRsp des VwGH.

 

Nach dieser Rsp genüge es nämlich bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften für den Ausschluss der Verfolgungsverjährung, wenn sich die Verfolgungshandlung auf die konkrete "Filiale" beziehe, in der die Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften stattgefunden habe. Im Erkenntnis vom 20. April 2004, 2003/02/0243, dem ein Strafverfahren wegen Übertretung von Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung zugrunde gelegen sei, habe der VwGH zudem ausdrücklich klargestellt, dass dieser Rechtssatz auch bei Baustellen anzuwenden sei, wenn dem Inhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung zweifelsfrei zu entnehmen sei, an welcher Baustelle der Arbeitgeberin es zu den dem Beschuldigten angelasteten Übertretungen gekommen sei.

 

Im vorliegenden Fall erfülle die Verfolgungshandlung dieses Erfordernis, weil sie eine genaue örtliche Angabe der Baustelle enthalte und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibe, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt werde.

 

Entgegen der Auffassung der belBeh sei daher keineswegs Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass der Einstellungsgrund des § 45 Abs 1 Z 3 VStG zu Unrecht angenommen worden sei.

 

VwGH: Für eine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung im Bereich der Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften reicht es aus, dass sich in der Aufforderung zur Rechtfertigung neben dem Hinweis auf eine bestimmte Baustelle auch ein konkreter Hinweis auf jenes Unternehmen findet, das auf dieser Baustelle als Arbeitgeberin tätig war.

 

Dieses Unternehmen, als deren verantwortlicher Beauftragter im Beschwerdefall der Mitbeteiligte zur Verantwortung gezogen wurde, wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. September 2010 - wenngleich ohne unmittelbare Angabe der Anschrift dieses Unternehmens - genannt. Mit Rücksicht auf die sonst angeführten Tatbestandsmerkmale ist damit klargestellt, auf welchen konkreten Tatvorwurf jeweils abgestellt wird.

 

Es ist daher entgegen der Rechtsauffassung der belBeh keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Die belBeh hat daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zu Unrecht eingestellt.