27.03.2013 Arbeitsrecht

VwGH: Verbot der Beschäftigung Jugendlicher gem § 31 KJBG

Bei einer Maßnahme nach § 31 Abs 2 KJBG handelt es sich um das Ergebnis einer "charakterlichen Beurteilung"; Voraussetzung für die Bejahung der Eignung in "sittlicher Beziehung" für die Beschäftigung von Jugendlichen ist ein diesbezügliches einwandfreies Verhalten und ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein den Jugendlichen gegenüber


Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Verbot der Beschäftigung Jugendlicher, dauerndes Beschäftigungsverbot, grobe Pflichtverletzungen, Eignung in sittlicher Beziehung für die Beschäftigung von Jugendlichen
Gesetze:

§ 31 KJBG

GZ 2011/02/0165, 22.02.2013

 

In der Beschwerde wird eingewendet, es sei bei der Beurteilung der Verhängung eines dauernden Beschäftigungsverbotes nur über einen kurzen Zeitraum abgesprochen worden und es wäre auch zu hinterfragen gewesen, seit wann der Bf Jugendliche beschäftigt habe, ob es dabei jemals mit ihm Probleme gegeben habe und ob Beanstandungen erfolgt seien oder Strafen verhängt worden seien. Insbesondere wäre iSe Prognose festzuhalten gewesen, dass der Bf nunmehr wiederum in seinem Betrieb Menschen beschäftige, die mit ihrem Dienstgeber vollkommen zufrieden seien und wo keine Gesetzesverletzungen vorkämen. Auch fehle eine Begründung zu der auf Dauer verhängten Maßnahme.

 

VwGH: Bei einer Maßnahme nach § 31 Abs 2 KJBG handelt es sich um das Ergebnis einer "charakterlichen Beurteilung"; Voraussetzung für die Bejahung der Eignung in "sittlicher Beziehung" für die Beschäftigung von Jugendlichen ist ein diesbezügliches einwandfreies Verhalten und ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein den Jugendlichen gegenüber.

 

Da sich die dem Bf zur Last gelegten Vorfälle immerhin über fast ein Jahr hingezogen haben, kann nicht von einem relativ kurzen Zeitraum - wie dies in der Beschwerde behauptet wird - gesprochen werden. Es ist auch für den VwGH nicht zu ersehen, dass es sich bei den dem Bf zur Last gelegten Überschreitungen der Arbeitszeit und der auch mehrfach erfolgten Beschäftigung eines Jugendlichen an aufeinander folgenden Sonntagen nur um "geringfügige Überschreitungen" - wie gleichfalls in der Beschwerde behauptet wird - gehandelt hätte. Die von der Behörde vorgenommene Beurteilung, dass es sich dabei um grobe Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum gehandelt hat, begegnet daher keinen Bedenken.

 

Ferner führt der angefochtene Bescheid nicht nur konkrete Vorfälle an, die den Bf in sittlicher Beziehung als ungeeignet erscheinen lassen, sondern auch wiederholte Vorfälle betreffend die überlange Beschäftigung von Jugendlichen, die grobe Pflichtverletzungen nach dem KJBG darstellen. Daher waren diese Ereignisse geeignet, entsprechende Maßnahmen nach dem § 31 Abs 2 KJGB gegen den Bf erforderlich zu machen. Es trifft auch nicht zu, dass die belBeh nicht die Dauer des Beschäftigungsverbotes begründet hätte. Das dem Bf zur Last gelegte mangelnde Problembewusstsein, das sich nicht zuletzt auch aus der verharmlosenden Darstellung der Ereignisse durch den Bf gegenüber der belBeh in der Berufung ergibt, ließ daher zu Recht den Schluss zu, dass der Bf auch künftig sein Verhalten gegenüber bei ihm beschäftigten Jugendlichen nicht ändern werde.

 

Aufgrund der festgestellten Nichteinhaltung der arbeitszeitrechtlichen Regelungen für die Beschäftigung von Jugendlichen sowie des mangelnden Bewusstseins des Bf, dass das in seinem Betrieb herrschende Arbeitsklima der sittlichen Entwicklung von Jugendlichen hinderlich ist, sowie aufgrund der von der belBeh festgestellten mangelnden Einsicht des Bf, sein Verhalten gegenüber den von ihm beschäftigten Jugendlichen ändern zu wollen, war die Verhängung eines Beschäftigungsverbotes von Jugendlichen auf Dauer daher nicht rechtswidrig.

 

Den von der belBeh festgestellten groben Pflichtverletzungen vermochte der Bf im Zuge des Verwaltungsverfahrens nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Angesichts des vom Bf selbst im Zuge des Verwaltungsverfahrens zum Ausdruck gebrachten mangelnden Problembewusstseins bedurfte es im vorliegenden Beschwerdefall auch keiner weiteren behördlichen Ermittlungen, ob allenfalls in weiterer Folge bei der Beschäftigung von Jugendlichen im (nunmehrigen) Betrieb des Bf keine weiteren Probleme in Bezug auf das KJBG aufgetreten seien.

 

Der Bf vermag auch nicht einsichtig dazulegen, weshalb die von der Behörde getroffenen Feststellungen, die sich insbesondere auf umfangreiche Erhebungen des Arbeits- und Sozialgerichtes sowie auf die vom Bf selbst vorgelegten "Stundenzettel" von Jugendlichen stützen konnten, materiell nicht nachvollziehbar seien.