01.04.2013 Zivilrecht

OGH: Wunsch des Minderjährigen auf Obsorgewechsel

Ab dem zwölften Lebensjahr ist jedenfalls von der Urteilsfähigkeit eines Kindes bezüglich einer Obsorgezuteilung auszugehen


Schlagworte: Familienrecht, Obsorgewechsel, Wunsch des Minderjährigen
Gesetze:

§ 176 ABGB, § 144 ABGB, § 146 ABGB

GZ 7 Ob 206/12p, 28.11.2012

 

OGH: Es entspricht gesicherter Judikatur, dass der ernsthafte Wunsch eines Minderjährigen, künftig auf Dauer beim anderen Elternteil zu leben, einen wichtigen Grund für einen Obsorgewechsel iSd § 176 ABGB darstellen kann. Je älter ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen. Ab dem zwölften Lebensjahr ist dabei jedenfalls von der Urteilsfähigkeit eines Kindes bezüglich einer Obsorgezuteilung auszugehen.