OGH: Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG (iZm Weisungsbefugnis)
Hat der Beklagte auf die eigentliche Tätigkeit des verletzten Arbeiters keinen Einfluss, ist er nicht als „Aufseher im Betrieb“ iSd § 333 Abs 4 ASVG anzusehen
§ 333 ASVG
GZ 2 Ob 26/12f, 24.01.2013
Beide Revisionswerber meinen, der Drittbeklagte habe nicht nur die Einhaltung der technischen Sicherheitsvorschriften, sondern auch sämtliche mit dem Pumpen des Betons in die Nische zusammenhängenden Überwachungstätigkeiten in seinem Aufgabenbereich gehabt. Er sei daher als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren.
OGH: Aufgabe des Drittbeklagten war das Pumpen des Betons in die Nische in erforderlicher Höhe. In diesem Zusammenhang oblag ihm unzweifelhaft auch die Einhaltung und Überwachung der entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen für das gefahrlose Aufpumpen des Betons. Insofern mag ihm auch eine Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitern - zB sich nicht unterhalb des Kranarms bzw betonführenden Schlauchs aufzuhalten - zugestanden sein. Diese Befugnisse haben aber nur mit der ordnungsgemäßen Leistungserbringung der Erstbeklagten, nicht dagegen mit der Tätigkeit des Klägers und seiner Arbeitskollegen, nämlich dem Betonieren in der Nische, also dem zweckentsprechenden Verteilen und Bearbeiten des aufgepumpten Betons, zu tun. Auf diese ihre eigentliche Tätigkeit hatte der Drittbeklagte somit keinen Einfluss.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dieser daher kein „Aufseher im Betrieb“ iSd § 333 Abs 4 ASVG war, ist daher jedenfalls vertretbar.