01.04.2013 Verfahrensrecht

OGH: Kostenersatz iZm Revisionsbeantwortung bei Nicht(mehr)vorliegen einer erhebliche Rechtsfrage?

Konnte der Revisionsgegner bei Erstattung der Rechtsmittelbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht erkennen, weil zu diesem Zeitpunkt jene Entscheidung des OGH noch nicht ergangen war, welche die auch im Anlassfall entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage abschließend beantwortete, so stehen ihm in analoger Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zu, dies auch, wenn er auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben sollte


Schlagworte: Kosten, Revisionsbeantwortung, Kostenersatz, Nicht(mehr)vorliegen einer erhebliche Rechtsfrage
Gesetze:

§ 50 ZPO, § 502 ZPO

GZ 10 Ob 92/11v, 20.11.2012

 

OGH: Konnte der Revisionsgegner bei Erstattung der Rechtsmittelbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht erkennen, weil zu diesem Zeitpunkt jene Entscheidung des OGH noch nicht ergangen war, welche die auch im Anlassfall entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage abschließend beantwortete, so stehen ihm in analoger Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zu, dies auch, wenn er auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben sollte.