VwGH: Zum Grundsatz von Treu und Glauben
Das Unterlassen von Handlungen kann keine Grundlage für Treu und Glauben bilden
§ 114 BAO, Art 18 B-VG, § 20 BAO
GZ 2008/15/0265, 22.11.2012
VwGH: Unberechtigt ist der Einwand, die Abgabenbehörde habe "diese Form der Einkommensteuererklärung (gemeint von Zahlungsbestätigungen, welchen die Identität der Zahlungsempfänger nicht zu entnehmen war) Jahr für Jahr als in Ordnung befunden", sodass der Bf iSd Grundsatzes von Treu und Glauben auf die weitere Anerkennung dieser Vorgangsweise habe vertrauen dürfen.
Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Das Unterlassen von Handlungen kann keine Grundlage für Treu und Glauben bilden.