VwGH: Nichtraucherschutz – Übertretung des TabakG
Gem § 13c Abs 2 Z 3 TabakG hat jeder Inhaber gem Abs 1 (somit auch der Inhaber eines Raumes eines öffentlichen Ortes) insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gem § 13 Abs 2 leg cit zum Tragen kommt, "nicht geraucht wird"
§ 13c TabakG, § 1 Z 11 TabakG, § 13 TabakG
GZ 2011/11/0097, 20.02.2013
VwGH: Unstrittig ist, dass das Cafe P im Tatzeitraum in offener Verbindung zur Mall des EKZ stand. Wie sich aus der Tatumschreibung des angefochtenen Bescheides ergibt, wird dem Bf als strafrechtlichem Verantwortlichen der K AG ausschließlich angelastet, dass diese als Inhaberin eines Raumes eines öffentlichen Ortes in einem Bereich des EKZ, der nicht zum Cafe P, sondern zum offenen Mallbereich gehört, nicht für das Einhalten des Rauchverbotes gesorgt hätte.
Zunächst ist festzuhalten, dass die belBeh die Tatörtlichkeit zutreffend unter das in § 13 Abs 1 TabakG normierte Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte subsumiert hat.
Dennoch ist die Beschwerde begründet.
Der Bf bringt vor, dass im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt sei, dass an den Tischen im Mallbereich zur Tatzeit tatsächlich geraucht wurde.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist die belBeh sowohl nach der Tatumschreibung des Straferkenntnisses als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, es reiche für die Übertretung des § 13c Abs 2 Z 3 TabakG aus, dass zum angenommenen Tatzeitpunkt Aschenbecher aufgestellt gewesen seien. Konkrete Feststellungen dahin, dass an den in Rede stehenden Tischen zu den Tatzeiten tatsächlich geraucht wurde, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht.
Gem § 13c Abs 2 Z 3 TabakG hat jeder Inhaber gem Abs 1 (somit auch der Inhaber eines Raumes eines öffentlichen Ortes) insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gem § 13 Abs 2 leg cit zum Tragen kommt, "nicht geraucht wird". Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20. März 2012, 2011/11/0215, auf dessen Entscheidungsgründe (Punkt 2.) verwiesen wird, ausführte, setzt die Erfüllung des § 13c Abs 2 Z 3 TabakG zum einen voraus, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde, und zum anderen, dass der Inhaber gem § 13c Abs 1 TabakG keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat. Eine Übertretung des § 13c Abs 2 Z 3 TabakG setzt daher voraus, dass tatsächlich geraucht wurde.